7. Novelle des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG)

Eine Gesetzesänderung am 11.11.2010 zur besten Karnevalszeit

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 11. November 2010 die 7. Novelle des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) beschlossen. Damit soll eine nachhaltige Verbesserung des Winterdienstes erreicht werden.

Die Gesetzesänderung beinhaltet folgende neue Regelungen:

  • Der gehwegseitige Winterdienst in Haltestellenbereichen von Bussen und bei bestimmten Straßenbahnhaltestellen wird unter die Verantwortung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gestellt. Auch die Wege zu den Haltestellen und der Bereich vor den Wartehallen fallen in die Verantwortung der BSR. Er umfasst die Schneeräumung und ggf. Eisbeseitigung.
  • Ebenfalls wird der Winterdienst in Fußgängerzonen und auf bestimmten öffentlichen Plätzen (siehe weiter unten) in die Zuständigkeit der BSR gegeben. Eine sehr viel weitergehende Schneeräumung als bisher ist vorgesehen.
  • Das Gesetz findet jetzt auch Anwendung auf Taxiplätze und auf Zugänge und Vorplätze von Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs sowie direkte Verbindungswege zwischen Umsteigebahnhöfen.
  • Anstelle der alten Beschreibung des Winterdienstes als Winterglätte- und Schneebekämpfung wird nunmehr klargestellt, dass der Winterdienst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln sowie die Beseitigung von Eisbildungen umfasst. Die Begriffe Eisglätte und Eisbildungen werden definiert.
  • Auf den Gehwegen beträgt die Räumbreite weiterhin unter Beachtung der Erfordernisse des Fußgängerverkehrs bis zum 31. Oktober 2011 mindestens 1 Meter. Für Gehwege von Straßen, die aufgrund einer hohen Fußgängerfrequentierung eine größere Räumfläche erforderlich macht, legt die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung größere Räumbreiten fest. Zuständig für den Winterdienst auf den Gehwegen bleiben weiterhin die Grundstückseigentümer. Ab dem 1. November 2011 ist auf den Haupverkehrsstraßen und vielen Geschäftsstaßen (Reinigungsklassen 1 und 2) eine Räumbreite auf den Gehwegen von 1,5 Metern vorgesehen.
  • Die Grundstückseigentümer stehen jetzt in der Verantwortung für den Winterdienst an den Gehwegen, für die sie zuständig sind. Denn die Möglichkeit, die öffentlich-rechtliche Verantwortung zu übertragen (Übernahmeregelung), wurde gestrichen. Die Grundstückseigentümer sind daher verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch beauftragte Schneeräumfirmen zu kontrollieren. Mit dem Gesetz wird eine bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Drittbeauftragung gegenüber denjenigen Anliegern, die den Winterdienst nicht persönlich durchführen, eingeführt.
  • Beim Winterdienst durch die BSR werden auf Straßen der Einsatzstufe 1 Radfahrstreifen wie Fahrbahnen behandelt. Dadurch wird auch dort unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von Feuchtsalz erlaubt. Auf ausgewiesenen und mit Kehrmaschinen befahrbaren Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung durch die BSR möglichst zeitnah mit dem Winterdienst auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.
  • Das Verbot des Anhäufens von Schnee und Eis wird auf Radfahrstreifen und gekennzeichnete Behindertenparkplätze ausgedehnt. Darüber hinaus sollen die BSR bei Bedarf und nach Kapazität gekennzeichnete Behindertenparkplätze von Schnee beräumen.
  • Der Bußgeldrahmen bei Verstößen beträgt 10.000 €. Verantwortlich für die Kontrollen sind weiterhin die Ordnungsämter.

Ordnungsamt Spandau

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  • Schnee- und Glatteistelefon: ab Donnerstag, den 25.11.2010 unter 90279 2424

BSR

  • Winterdienstflyer der Ordnungsämter als PDF
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Die BSR realisiert den Winterdienst zur Sicherung des Straßenverkehrs im Auftrag des Landes Berlin. Geregelt ist das im Straßenreinigungsgesetz. Die Priorität liegt auf einer optimalen Balance zwischen Verkehrssicherheit und Umweltschutz. Aber auch Grundstückseigentümer und Bürger haben gewisse Winterdienst-Pflichten …

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)