Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. - AMV

71 % der Pflege­bedürf­tigen wer­den zu Hause ver­sorgt

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Nachlese zum 18. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 16.11.2016 –Unterstützung von pflegenden Angehörigen

Am 16.11.2016 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 18. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war „Unterstützung von pflegenden Angehörigen“. Die Veranstaltung war mit 13 Verbraucherinnen und Verbrauchern besucht.

Nach der Begrüßung durch den 2. Vorsitzenden des AMV, Herrn Ass. Marcel Eupen, führte dieser zunächst in das Thema des Abends ein. Im Dezember 2013 waren in Deutschland 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Mehr als zwei Drittel (71 % oder 1,86 Millionen) aller Pflegebedürftigen wurden nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zu Hause versorgt. Von diesen erhielten 1,25 Millionen Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld – das bedeutet, dass sie in der Regel allein durch Angehörige gepflegt wurden. Weitere 616.000 Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, bei ihnen erfolgte die Pflege jedoch zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflegedienste. In Pflegeheimen vollstationär betreut wurden insgesamt 764 000 Pflegebedürftige (29 %). Quelle: destatis.de

Pflegestützpunkt Spandau-Kladow – Unterstüzungs- und Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

Sodann referierte die Pflegeberaterin und Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen, Frau Simone Hagelstein vom Pflegestützpunkt Spandau-Kladow, zu den gesetzlichen Unterstüzungs- und Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige. Sie wurde hierbei von ihrer Kollegin, Frau Hinz, und ihrem Kollegen Sven Steinmaus unterstützt.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz)

Bei unerwartetem Eintritt einer akuten Pflegesituation müssen berufstätige Familienmitglieder zügig reagieren können, um eine sofortige pflegerische Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen sicherzustellen. Das Pflegezeitgesetz räumt daher  Beschäftigten das Recht ein, in solchen Krisensituationen ab sofort bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung der nahen Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren.
Beschäftigte, die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, können – sofern ihr Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist – ein auf bis zu 10 Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz)

Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu 6 Monate. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Familienpflegezeit (§ 2 Familienpflegezeitgesetz)

Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate. Bei der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit muss im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden erreicht werden.

Zinsloses Darlehen (§ 3 Familienpflegezeitgesetz)

Beschäftigte, die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, können ein zinsloses staatliches Darlehen bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um die durch die Freistellungen erfolgten Einkommenseinbußen abzufedern.

Kontaktstelle PflegeEngagement Spandau – Bürgerschaftliches Engagement


Anschließend führte Herr Dirk Häsel, Projektkoordinator bei der Kontaktstelle PflegeEngagement Spandau, Selbsthilfe und Ehrenamt, die Förderung
nach § 45d SGB XI zum Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, vor. Die Kontaktstelle PflegeEngagement Spandau unterstützt wohnortnah hilfe- und pflegebedürftige Menschen, indem sie Gruppen für ehrenamtliche Besuchs- und Begleitdienste anregt, nachbarschaftliches Engagement fördert sowie Selbsthilfe- und Gesprächsgruppen rund um die Themen der Pflege aufbaut.

VBB Bus & Bahn-Begleitservice – Mobilitätshilfe


Abschließend stellte Frau Heike Rau
die Mobilitätshilfe der Bus & Bahn-Begleitservice der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH vor. Der VBB Bus & Bahn-Begleitservice der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH bietet für geh- oder sehbehinderte sowie ältere Menschen, die Bus und Bahn nur schwer alleine nutzen können oder auch Hilfe an komplizierten Umsteigepunkten benötigen, von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen kostenlosen „Bus & Bahn-Begleitservice“ an. Begleitungen darüber hinaus, auch am Wochenende, auf Anfrage.

Es war ein sehr gelungener Abend und ein äußerst informativer Verbraucherstammtisch, der gespickt mit vielen nützlichen Informationen war.

Der AMV dankt ausdrücklich den Referentinen und Referenten für ihren engagierten Einsatz sowie für ihre professionellen, praxisbezogenen und informativen Vorträge.

19. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV 


Der 19. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 18.01.2017 statt. Ort, Uhrzeit, Thema und Referent werden noch gesondert bekannt gegeben.

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