Gemeinsam gegen Nazi-Heldengedenken in Spandau

Gemeinsam gegen Nazi-Heldengedenken in Spandau

Gemeinsam gegen Rassismus, Menschenfeindlichkeit und Neonazis!

Gemeinsam gegen Nazi-Heldengedenken in Spandau
Gemeinsam gegen Nazi-Heldengedenken in Spandau

Am 19. August 2017 wollen alte und neue Nazis dem rechtmäßig verurteilten Kriegsverbrecher Rudolf Heß in Spandau huldigen. Zur Demo aufgerufen hat der bundesweit aktive Neonazi Christian Häger, der schon in Wunsiedel zum Heß-Gedenken etliche Aktionen anmeldete. Da europaweit und in 10 Sprachen geworben worden sein soll, ist damit zu rechnen, dass bis zu 1.000 aktive und gewaltbereite Neonazis nach Spandau kommen.

Heß trat schon sehr früh öffentlich als fanatischer Anhänger des Führerkultes hervor. Er wurde 1946 vom Internationalen Gerichtshof als Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes zu lebenslanger Haft verurteilt. Ab Juli 1947 verbrachte er diese im Spandauer Kriegsverbrechergefängnis in der Wilhelmstraße. Nach seinem Suizid im August 1987 wurde das Gefängnis abgerissen, um keinen Wallfahrtsort zu hinterlassen. Darin waren sich die alliierten Mächte einig.

In den Folgejahren gab es kleinere oder größere Aktionen bei Kranzniederlegungen auf dem Einkaufsgelände, die spätestens nach dem Verbot von Wunsiedel 2005 (Wunsiedel-Entscheidung: die Kundgebungen für Rudolf Heß erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung und seien nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt – siehe BVerfGE 124, 300) unterblieben.

Ein Verbot des Marsches wäre möglich

Wenn das Landratsamt Wunsiedel also 2005 den Nazi-Marsch verbieten konnte, sollte dies auch in Spandau möglich sein. Bis zu den höchsten Gerichten wurde das Verbot gestützt. Anträge den Nazi-Marsch doch stattfinden zu lassen, blieben durch alle Instanzen erfolglos. Von 2005 bis 2009 verwarf abschließend auch das Bundesverfassungsgericht Eilanträge, die gegen das Verbot der Kundgebung gestellt worden waren, aufgrund von Folgenabwägungen.

 

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Nun aber wollen Neonazis aus Deutschland und Europa anlässlich des 30. Todestages von Heß unter dem Motto: „Mord verjährt nicht! Gebt die Akten frei – Recht statt Rache“ durch Spandau marschieren. Über die genaue Route hüllt sich die Versammlungsbehörde in Schweigen. Es ist davon auszugehen, dass der Weg des Nazi-Zuges auch an der Flüchtlingsunterkunft in der Schmidt-Knobelsdorf-Straße vorbei führt. Das zu erlauben wäre von der Polizei höchst fahrlässig.

Wir fordern alle Spandauerinnen und Spandauer auf, sich mit uns gemeinsam den Nazis in den Weg zu stellen. Wir lehnen jede Art von Heldengedenken für alte und neue Nazis ab.

Das Spandauer Bündnis gegen Rechts

 

2 x Gemeinsam gegen Rassismus, Menschenfeindlichkeit und Neonazis!

  • 19.8.2017 um 11 Uhr, Wilhelmstraße 23
  • 19.8.2017 – Kundgebung: 11 Uhr Bhf Spandau Demo

Aufruf und Aktualisierungen unter: www.spandauer-bündnis.de

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)