Stiftung Preußische Schlösser und Gärten scheitert mit kommerziellem Foto-Verbot

Kommerzielle Fotos sind nun in den Gärten der Stiftung erlaubt!

„Knips-Verbot“ wurde verboten – Gebühren für kommerziell genutzte Fotos dürfen nicht erhoben werden!

Keine Kommerziellen Fotos in den Parkanlagen ohne den Willen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG). Dies war bis vor kurzem noch aktuelle Politik der Stiftung. Das Landgerichts Potsdam bestätigte am 21.11.2008 diesen Gedanken durch ein entsprechendes Urteil. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verlangte dafür die Zahlung einer Lizenzgebühr.

Konkret ging es bei dem Verfahren gegen zwei Bild-Agenturen und einen Fotografen um die Bild-Agenturen Ostkreuz und Fotofinder sowie den Schwarz-Schönherr-Verlag, denen nun per Klage untersagt wurde ihr entsprechendes Bildmaterial zu verbreiten. Zusätzlich forderte die Stiftung Schadensersatz.

Nach Ansicht der damals urteilenden Richter handelt es sich beim Gelände der Schlösser und Gärten um Privateigentum – auch wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Stiftung handelt.

Die Ansicht der Stiftung „aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten“ gilt seit dem 18. Februar 2010 nicht mehr! Das Verbot von gewerblichen Fotos in ihren Parkanlagen ist also nicht mehr rechtens. Die in den Eingangsbereichen ausgehängten Hinweise sind also wirkungslos.

In einem Urteil (5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) sprach sich der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Potsdam nun dagegen aus. Die Berufung der betroffenen Bildagenturen und des Verlages waren damit erfolgreich.

Aus dem Pressetext vom Brandenburgisches Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.

Das Urteil ist von ganz besonderer Bedeutung. Nicht nur das anmaßende Verhalten der Stiftung ist einer Korrektur unterzogen worden. Die Stiftung ist Staatseigentum. Sie wird aus Steuergeldern finanziert. Überzogene Eigentumsrechte für sich zu zu reklamieren zeugt befremdlichen Haltung den Steurzahlern gegenüber. Das Urteil betrifft aber auch vergelichbare Vorstellungen anderer Institutionen.

Ähnliche Ansätze, wie sie die Stiftung verfolgte dürften damit erst einmal ausgebremst sein – auch wenn das Ureteil noch nicht rechtskräftig ist, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof also möglich ist. Der  „Deutsche Kulturrates“ versucht nämlich ähnliches. Dieser möchte eine Änderung des § 59 des Urheberrechts erreichen. Nach seinem Wunsch sollen auch Bauwerke und Denkmäler im öffentlichen Raum nicht mehr ohne Genemigung kommerziell fotografiert werden dürfen.

Hier noch einmal der volle Text:

  • Brandenburgisches Oberlandesgericht -Pressestelle
  • 14767 Brandenburg an der Havel
  • Pressesprecherin Dr. Martina Schwonke
  • Tel.: (03381) 39 – 9161 Mobil: (01520) 1588255 Fax: (03381) 39 -9350 / 9360
  • E-Mail: pressesprecher@olg.brandenburg.de Internet: www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht kippt „Knipsgebühr“ für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind, dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.

Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.

Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto-und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.

Das Landgericht Potsdam hat durch Urteile vom 21.11.2008 allen drei Klagen stattgegeben.
Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 18.2.2010 verkündeten Urteilen die Klagen der Stiftung abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.
Brandenburg, den 18. Februar 2010 (Urteile vom 18.2.2010 -5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09)

„Panoramafreiheit oder auch Straßenbildfreiheit“

Darunter versteht man die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z. B. Kunstobjekte oder Gebäude), die von öffentlichen(!) Verkehrswegen aus auf Privatgrundstücken zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung.

Urheberrecht § 59
Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)