Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. - AMV

Urteil gegen die GSW Immobilien AG

 

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GSW Immobilien AG muss anteilige Miete für Wohnung in der Obstallee in Berlin-Spandau für gesamten Mietzeitraum zurückzahlen!

Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien führen zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung!

 

Asbesturteil in Staaken

Das Landgericht Berlin – 18 S 133/15, Urteil vom 11.02.2016,verurteilte die GSW Immobilien AG zu einer Rückzahlung zu viel entrichteter Miete für den gesamten Mietzeitraum in Höhe von 20 % der Bruttowarmmiete wegen neun beschädigter asbesthaltiger PVC-Platten in der Küche und sechs fehlender PVC-Platten in der Diele einer in der Obstallee in Berlin-Spandau gelegenen Wohnung und führte zur Begründung seiner Entscheidung auf der Seite drei seines Urteils wie folgt aus:

„Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien, wie im vorliegenden Fall, führen dagegen regelmäßig zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung der Mieter. Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden, um die konkrete Gesundheitsgefährdung zu belegen (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013 – Az. 65 S 419/10; Urteil vom 27.10.1998 – Az. 65 S 223/98). … Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr, auch im Hinblick auf eine Überschreitung zulässiger Grenzwerte, bedurfte es daher nicht.“

Gesundheitsgefährdung

Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff, so dass es richtig ist, bei zerstörten oder beschädigten Asbestmaterialien eine konkrete Gesundheitsgefährdung unabhängig vom Grad der Belastung der Raumluft zu bejahen. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist richtig und dogmatisch zutreffend.

Mieterinnen und Mietern, die sich unsicher sind, ob sich in ihrer Wohnung Asbestmaterialien befinden, die aufgrund ihres Zustandes die Freisetzung von Asbestfasern grundsätzlich ermöglichen, wird empfohlen, ihren Vermieter zur Auskunft aufzufordern. Ein derartiger Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB (Amtsgericht Schöneberg – 7 C 42/14, Urteil vom 19.11.2014). Sollte sich sodann der Asbestverdacht bestätigen, können Mieterinnen und Mieter bei zerstörten oder beschädigten Asbestmaterialien eine sofortige Sanierung ihrer Wohnung verlangen. Bei Zweifelsfragen ist Mieterinnen und Mietern eindringlich anzuraten, unverzüglich fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

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