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Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die angepasste Verordnung gilt ab dem 5.2.2022

  • Die Registrierungspflicht für Kunden und Gäste in den Bereichen der Veranstaltungen, Gastronomie, Beherbergung und beim Sport entfällt.
  • Für körpernahe Dienstleistungen gilt künftig die „2 G + Test“-Regelung. Davon ausgenommen sind Geboosterte (und vergleichbare Fälle im Sinne des § 9a).
  • Die „2G-Bedingung + Test“ wird geändert, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen.
  • Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wird gemäß der RKI-Empfehlung von 6 Monate auf 3 Monate nach dem positiven (PCR)-Testergebnis verkürzt.
  • Die zusätzliche Testpflicht entfällt für:
    Geboosterte (zeitlich unbegrenzt),
    frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate
    und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate.

Linksammlung:

 

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
  • 2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
  • 3. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften
  • Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3)
  • Begründung
  • Bußgeldkatalog
  • Archiv der Änderungsverordnungen
  • Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung
  • Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
  • Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
  • Hygienerahmenkonzepte
  • Maßnahmen

 

Vom 14. Dezember 2021

In der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Vom 1. Februar 2022

Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 und § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, sowie § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Präambel

Ziel dieser Verordnung ist die weiterhin notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. Diese Verordnung trägt den bundesrechtlichen Änderungen, unter anderem des Infektionsschutzgesetzes und der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, Rechnung. Durch Bundesrecht geregelte Pflichten, insbesondere nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten unmittelbar und vorrangig vor den Regelungen dieser Verordnung.

 

1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

 

§ 1 Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie

(1) Jede Person ist angehalten, die allgemein empfohlenen Basismaßnahmen zur Infektionsvorbeugung, also den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, geeignete Händehygiene, Husten- und Niesetikette sowie ausreichende Lüftung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen einzuhalten. Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) aufweisen sind angehalten, für die Dauer der Symptome ihre sozialen Kontakte auf Menschen des eigenen Haushalts zu begrenzen und diese Symptome ärztlich abklären zu lassen.

(2) Es besteht im öffentlichen Raum die allgemeine Pflicht zur Einhaltung des in Absatz 1 genannten Mindestabstands von 1,5 Metern. Dies gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere

  1. gegenüber dem engsten Angehörigenkreis,
  2. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
  3. im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden,
  4. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in der beruflichen Bildung und in Hochschulen,
  5. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,
  6. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder
  7. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder eine aufgrund von § 38 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums.

(3) Engster Angehörigenkreis im Sinne dieser Verordnung sind Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

(4) Zum besonderen Schutz von Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf sollte im Kontakt mit diesen auf ausreichende Reinigung von Oberflächen und Sanitärbereichen, das Einhalten des Mindestabstands sowie das ständige Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geachtet werden. Jede Person ist zudem angehalten, vorher einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltest, einschließlich eines solchen zur Selbstanwendung, durchzuführen, um das Risiko einer Ansteckung Dritter durch eine nicht erkannten eigene Infektion ohne Symptome zusätzlich zu verringern.

 

§ 2 Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske

(1) Sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich Personen an einem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und in geschlossenen Räumen eine ausreichende maschinelle Belüftung sichergestellt ist. Eine Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Eine FFP2-Maske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, kann auch eine FFP2-Maske getragen werden. In einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder in einer aufgrund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung kann die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske bestimmt werden.

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,
  3. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,
  4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
  5. für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
  6. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.

(3) Wo bei privaten oder im öffentlichen Raum stattfindenden Zusammenkünften, also immer, wenn sich Menschen gemeinsam aufhalten, die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, sind alle Beteiligten angehalten, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

 

§ 3 Zutrittssteuerung

Sofern in dieser Verordnung eine Zutrittssteuerung vorgesehen ist, gilt bei der Öffnung einer Einrichtung für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von insgesamt höchstens einer nutzenden Person pro 5 Quadratmetern der für den jeweiligen Zweck genutzten Fläche für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern oder anderen Nutzenden je genutzter Fläche der entsprechenden Räumlichkeiten.

 

§ 4 Anwesenheitsdokumentation

(1) Soweit nach dieser Verordnung die Dokumentation von Anwesenheiten vorgeschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch zu erfüllen, dass die folgenden Daten aller anwesenden Personen rückverfolgbar sind:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen),
  4. vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden,
  5. Anwesenheitszeit,
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digitalen Anwendungen)

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 erhobenen Daten sind für die Dauer von zwei Wochen, beginnend mit der Beendigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begründenden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen.

(4) Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der Verantwortlichen ermöglichen, erfolgen. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesenheitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorgehalten werden. Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, die Originale der Bescheinigungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder die Nachweise nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt auch im Falle der Registrierung in einer digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Verantwortlichen sicherzustellen haben, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden.

 

§ 5 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für jegliche Art von Veranstaltungen, mit Ausnahme solcher nach § 12 Absatz 2, mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden, in Betrieben und in anderen Einrichtungen sowie für Sportstätten und in Vereinen haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit in dieser Verordnung die Erstellung und Einhaltung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts vorgesehen ist, gelten die Vorgaben mit der Zielsetzung

  1. die Kontakte zwischen den Personen durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl zu reduzieren;
  2. die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen durch eine Wegeführung zu gewährleiten;
  3. die ausreichende Durchlüftung durch mehrmals tägliches Stoß- und Querlüften oder den Betrieb einer geeigneten Lüftungsanlage in geschlossenen Räumen zu ermöglichen;
  4. die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
    Die Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz, die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Lüftungsverhalten in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der auf Grund von § 38 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten.

(2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen sowie Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die bestehenden Hygienerahmenkonzepte werden auf der Internetseite www.berlin.de/corona veröffentlicht.

 

§ 6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests

(1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person

  1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt (“Teststelle vor Ort”),
  2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
  3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
  4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Der Nachweis der Schülereigenschaft und der damit einhergehenden regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt insbesondere durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises als erbracht; dies ist während der Ferien nicht der Fall. Für Kinder, die im Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht.

 

§ 7 Regelungen zur Absonderung

(1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen vorgenommene Antigen-Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Abweichend von Satz 1 sind Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind und Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen vorgenommene Antigen-Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen. Zum Zwecke einer weitergehenden Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden.

(2) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern.

(3) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist. Ist die Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich in einer zertifizierten Teststelle eine bestätigende Testung mittels eines Antigen-Tests herbeizuführen. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, Point of Care (PoC)-Testungen an anderen Personen vorzunehmen. Bei positivem Antigen-Selbsttest und negativem zwecks Bestätigung in einer zertifizierten Teststelle durchgeführten Antigentest ist ein Nukleinsäurenachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen.

(4) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(5) Die Absonderung endet in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung; sie endet in der Regel spätestens jedoch nach 10 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des ersten Tests; sie endet auch mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 7. Tag nach dem Zeitpunkt der Vornahme der die Absonderung begründenden Testung vorgenommenen Antigen-Testung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3, Erste Alternative oder PCR-Testung. Zum Zwecke der Freitestung im Sinne von Satz 1 darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Abweichend von Satz 1 endet die Absonderung für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nur, sofern die abgesonderte Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war. Sofern der Symptombeginn vor dem Zeitpunkt der Testdurchführung liegt, kann das zuständige Gesundheitsamt abweichend von den Absätzen 1 und 2 den Symptombeginn als fiktiven Zeitpunkt des Beginns der Absonderung festlegen.

(6) Enge Kontaktpersonen zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person haben sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung ständig dort abzusondern. Bei der Einstufung als enge Kontaktperson und deren Absonderung hat das zuständige Gesundheitsamt die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die Absonderung von Kontaktpersonen endet spätestens nach 10 Tagen nach dem Zeitpunkt des letzten Kontakts zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person und frühestens mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer am 7. Tag nach dem Zeitpunkt des letzten Kontakts zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person vorgenommenen PoC-Testung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3, Erste Alternative oder PCR-Testung. Abweichend von Satz 3 endet die Absonderung von Schülerinnen und Schülern oder Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchen, frühestens mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer am 5. Tag nach dem Zeitpunkt des letzten Kontakts zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person vorgenommenen PoC-Testung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3, Erste Alternative oder PCR-Testung. Ausgenommen von der Absonderungspflicht nach Satz 1 sind Kontaktpersonen, die

  1. Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind, die eine Auffrischimpfung erhalten haben,
  2. Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind und deren letzte erforderliche Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  3. Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind und deren Testnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus mindestens 28 Tage und nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  4. Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 3 sind und deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  5. Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 4 sind und deren Testnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  6. Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind und für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischimpfung besteht.

(7) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann von den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 abweichende Einzelanordnungen treffen.

 

§ 8 3G-Bedingung

(1) Die 3G-Bedingung gibt Verantwortlichen auf, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen zugänglich zu machen.

(2) Folgenden Personen ist der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen unter der 3G-Bedingung eröffnet:

  1. Geimpften Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
  2. Geimpften Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht,
  3. Genesenen Personen, die ein mehr als drei Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben, sowie
  4. Genesenen Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens drei Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

(3) Der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen ist für den Personenkreis nach Absatz 2 nur eröffnet, sofern diese keine typischen Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, aufweisen.

(4) Der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen unter der 3G-Bedingung ist auch für negativ getestete Personen im Sinne des § 6 eröffnet; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen oder ein Testangebot annehmen zu müssen oder stattdessen eine Testung vornehmen lassen zu müssen, entfällt für den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis.

(6) Der Nachweis nach Absatz 2 oder die Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 sind den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von der nach dieser Verordnung bestehenden 3G-Bedingung auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 9 2G-Bedingung

(1) Die 2G-Bedingung soll Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu erlangen. Von dieser Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder für begrenzte Zeiträume Gebrauch gemacht werden.

(2) Soweit nach dieser Verordnung die Möglichkeit eröffnet wird, die Durchführung von Veranstaltungen oder die Öffnung von Betrieben und Einrichtungen unter die 2G-Bedingung zu stellen, gilt bei Wahl dieser Möglichkeit folgendes:

  1. Es dürfen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 eingelassen werden, ausgenommen sind
    a) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; diese müssen negativ getestet sein, § 6 Absatz 2 gilt entsprechend; und
    b) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können; diese müssen mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen;
  2. Das Personal, das mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, darf nur aus Personen im Sinne von Nummer 1 bestehen oder muss an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen, wobei die Verantwortlichen in diesem Fall verpflichtet sind, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren;
  3. In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, dürfen sich keine Personen aufhalten, die nicht unter § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 fallen; Nummer 2 gilt entsprechend;
  4. Die Verantwortlichen haben das Vorliegen der Voraussetzung nach den Nummern 1 bis 3 sicherzustellen und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 2 überprüfen; beim Zutritt müssen die Nachweise geprüft und mit einem amtlichen Lichtbildausweis abgeglichen werden; der Nachweis im Sinne von Nummer 1 und 2 sowie von § 8 Absatz 2 ist den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von der nach dieser Verordnung bestehenden 2G-Bedingung auf Verlangen vorzuzeigen
  5. Für die Dauer der Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen auf die Geltung der 2G-Bedingung in geeigneter Weise, insbesondere im Eingangsbereich hinzuweisen;
  6. In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, besteht Maskenpflicht nach § 2 oder soweit dies nicht möglich ist, besteht nach Wahl der Verantwortlichen einheitlich die Pflicht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6, sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist; die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu diesem Wahlrecht bestimmen;
  7. Sofern im Sinne der Nummer 6 Maskenpflicht oder das Erfordernis einer negativen Testung besteht, besteht die Pflicht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten, nicht.

(3) Die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 7 gelten entsprechend, soweit die Geltung der 2G-Bedingung in dieser Verordnung vorgeschrieben wird.

§ 9a 2G-Bedingung zuzüglich Test

Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 zusätzlich zur Maskenpflicht nach § 2 einheitlich die Pflicht, eine negative Testung nachzuweisen, besteht, oder die Verantwortlichen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 6 das Erfordernis einer zuzüglichen Testung gewählt haben, dürfen Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nur eingelassen werden, sofern sie zusätzlich eine negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 7 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 bis 5. § 8 Absatz 5 findet insofern keine Anwendung, als dass die Testpflicht auch für geimpfte oder genesene Personen gilt.

2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

 

§ 10 Zugang zu Dienstgebäuden und Verhalten im öffentlichen Raum

(1) Der Zugang zu den Dienstgebäuden des Landes Berlin ist für Besucherinnen und Besucher beziehungsweise Kundinnen und Kunden nur unter der 3G-Bedingung möglich. Der Nachweis ist beim Betreten der jeweiligen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Behörde hat die Besucherinnen und Besucher in barrierefrei zugänglicher Form über die behördlichen Zugangsregelungen zu informieren und auf Testangebote nach § 6 hinzuweisen. Die Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der 3G-Bedingung absehen, sofern das Aufsuchen des Dienstgebäudes durch die Person zur Verfolgung oder Verhütung von Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder zur Inanspruchnahme von Beratungsangeboten oder Stellung von Anträgen erfolgt und ansonsten eine unbillige Härte entstehen würde; in diesem Fall hat die Person eine FFP2-Maske zu tragen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Gerichtsgebäude des Landes Berlin; § 12 Absatz 2 sowie die Vorschriften über die Sitzungspolizei bleiben unberührt. Für den Zutritt von Probanden zu den Sozialen Diensten der Justiz kann die für die Justiz zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(3) Eine medizinische Gesichtsmaske ist über die in § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten Verkehrsmittel hinaus zu tragen

  1. in allen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen, sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit Personen des engsten Angehörigenkreises erfolgt,
  2. in Bahnhöfen und Fährterminals, sowie
  3. in Aufzügen.

(4) Der Zugang zu Bahnsteigen und Fährterminals ist nur unter der 3G-Bedingung gestattet.

(5) In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist von Fahrgästen eine FFP2-Maske zu tragen.

 

§ 11 Veranstaltungen

(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test nach § 9a stattfinden. Veranstaltungen im Freien mit mehr als 10, höchstens jedoch 1.000 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sind. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen können mit mehr als 10, höchstens jedoch mit bis zu 200 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen können mit mehr als 200, höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der jeweils zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Personen, die eingelassen werden, müssen FFP2-Masken auch am festen Platz tragen. Es gilt die 2G-Bedingung zuzüglich Test gemäß § 9a.

(4) Veranstaltungen im Freien können mit mehr als 1.000, höchstens jedoch mit bis zu 3.000 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 bis 4 eingehalten werden.

(5) Private Veranstaltungen (Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis) und private Zusammenkünfte sind nur im Kreise der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushalts gestattet, Personen im Sinne von § 1 Absatz 3 gelten als ein Haushalt; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Haushalt, unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte an denen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, teilnehmen mit bis zu 10 zeitgleich Anwesenden zulässig. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.

(6) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis.

 

§ 12 Besondere Veranstaltungen

(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen für die Durchführung von religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ein Schutz- und Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht. Für Teilnehmende an religiös-kultischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, die Teilnehmenden halten sich an einem festen Platz auf.

(2) Für Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, regeln die jeweiligen Institutionen die Schutz- und Hygienemaßnahmen in eigener Verantwortung.

(3) Veranstaltungen, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften stattfinden, die der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen, dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.

 

§ 13 Parteiversammlungen

Für Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, die auf Grund des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, gilt § 12 Absatz 3 entsprechend.

 

§ 14 Versammlungen

(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, stets einzuhalten. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.

(2) Für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin besteht eine Maskenpflicht. Wird die Versammlung als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt, gilt § 10 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) steht dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zum Infektionsschutz nicht entgegen.

(3) Versammlungen in geschlossenen Räumen dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten.

(4) Versammlungen in geschlossenen Räumen können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung.

§ 14 a Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen

(1) Für die Wahlhandlung, Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung, sowie der Veranstaltungen zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten, der gelten für den Infektionsschutz ausschließlich die nachfolgenden Absätze.

(2) In Wahlräumen, ihren Zugängen, Wartebereichen und Warteschlangen besteht Maskenpflicht; § 2 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Für die Mitglieder der Wahlvorstände sowie für weitere Wahlhelfende in den Wahllokalen gilt die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.

(3) Im Wahlraum dürfen sich gleichzeitig nur so viele Wahlbeobachtende aufhalten, dass sie von anderen Anwesenden den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 einhalten können. Begehren mehr Wahlbeobachtende Zugang, als im Sinne des Satzes 1 Platz zur Verfügung steht, trifft der Wahlvorstand eine Regelung, die nach Möglichkeit alle Interessierten, gegebenenfalls zeitlich begrenzt, gleichmäßig berücksichtigt.

(4) Warteschlangen sind außerhalb des Wahlraumes zu bilden. In den Zugängen zum Wahlraum und in Wartebereichen gilt die Abstandspflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1.

(5) Die Pflicht zur Absonderung nach § 7 oder vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnete Maßnahmen zur Absonderung bleiben unberührt und gelten auch für den Besuch eines Wahllokals.

(6) Veranstaltungen zur Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten nach § 4a Absatz 2 Satz 3 (BerlSenG vom 22. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S.451) geändert worden ist, finden unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test gemäß § 9a statt. Für Kandidatinnen und Kandidaten gilt abweichend von Satz 1 die 3G-Bedingung. Für Anwesende gilt die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.

 

§ 15 Maskenpflicht

(1) Für Personal sowie Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie für Personal in Gaststätten mit Gäste-kontakt besteht im Innen- wie im Außenbereich eine Maskenpflicht.

(2) Für Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien besteht eine Maskenpflicht.

 

§ 16 Einzelhandel, Märkte, sonstige Gewerbetriebe

(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, und Kaufhäuser dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. § 9 Absatz 2 Nummer 4 findet für Verkaufsstellen von weniger als 100 m² Fläche mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verantwortlichen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 unverzüglich nach Betreten der Verkaufsstelle sicherzustellen haben und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, umgehend der Räumlichkeit verweisen müssen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabak-produkte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Babyfachmärkte, Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte und gewerblichen Handwerkerbedarf.

(3) Für Abhol- und Lieferdienste, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten und Wochenmärkten gelten die Bestimmungen nach Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei der Öffnung von Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Einkaufszentren (Malls) sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung zu beachten.

(5) Auf Jahrmärkten und Volksfesten besteht eine Maskenpflicht.

 

§ 17 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden, wobei abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 Maskenpflicht nach § 2 oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6 zur Wahl stehen. § 9a gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Bei Behandlungen nach Satz 1 ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmaske und von Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen.

(3) Bei der entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen sind gesichtsnahe Praktiken nicht erlaubt. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist nicht zulässig in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21 Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig, wobei abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 Maskenpflicht nach § 2 oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6 zur Wahl stehen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. Beim Aufenthalt in Prostitutionsstätten und bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Maske tragen, dies gilt nicht, wenn gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 6 eine negative Testung verlangt wird.

 

§ 18 Gastronomie

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kantinen dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test nach § 9a geöffnet werden; dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen und bei Kantinen nicht soweit diese ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versorgen. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden.

(2) Soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind, ist die Bestuhlung und Anordnung der Tische im Außenbereich der Gaststätten und Kantinen so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die untereinander nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 darf der Mindestabstand innerhalb der Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden. Gaststätten können auch, soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind, unter der 2G-Bedingung geöffnet werden, dann finden die Sätze 1 bis 5 keine Anwendung.

(3) Die Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden.

 

§ 19 Touristische Angebote, Beherbergung

(1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. Angebote nach Satz 1 dürfen, soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind, nur unter der 3G-Bedingung angeboten werden. Bei Angeboten nach Satz 2 besteht Maskenpflicht. Angebote nach Satz 2 können auch unter der 2G-Bedingung angeboten werden.

(2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Angebote nach Satz 1 können nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. Für gastronomische Angebote gilt § 18 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese für die beherbergten Personen unter der 2G-Bedingung angeboten werden dürfen und soweit geschlossene Räume betroffen sind, zeitlich oder räumlich vom sonstigen Gastronomiebetrieb getrennt stattfinden müssen.

(3) Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung kann in besonders begründeten Einzelfällen abweichend von Absatz 2 Ausnahmen von der 2G-Bedingung zulassen. Ein besonders begründeter Einzelfall ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anwesenheit der zu beherbergenden Personen von herausragender Bedeutung für das Land Berlin ist. Beherbergt werden dürfen nur Personen, die am Tag der Anreise negativ im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 getestet sind und darüber hinaus an jedem Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis im Sinne des § 6 nachweisen. Abweichend von § 18 Absatz 1 ist die Bewirtung von beherbergten Personen zulässig, ohne die 2G-Bedingung zu erfüllen.

 

§ 20 Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden

In Büro- und Verwaltungsgebäuden besteht für Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten.

 

§ 21 Testpflicht für Selbstständige

Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit physischen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, an jedem Tag der Tätigkeit, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. § 9a gilt entsprechend.

 

§ 22 Übertragung von Kontrollaufgaben

(1) Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach § 28b Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes kann zusätzlich zu den für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständige Behörde nach Maßgabe von Absatz 2 in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden.

(2) Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Regelungen betroffen sind, die sich auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten sowie Unterkünften im Sinne des § 2 Absatz 8 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes sowie auf die Kontrolle der 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten der Arbeitgeber oder auf die Kontrolle der Umsetzung des § 28b Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu Homeoffice beziehen.

 

§ 23 Sitzungen der Beschäftigtenvertretungen; Betriebs- und Personalversammlungen

(1) Die auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) oder des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewählten Beschäftigtenvertretungen regeln die während ihrer Sitzungen geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen in eigener Verantwortung.

(2) Für Betriebs- und Personalversammlungen sowie andere Veranstaltungen nach Betriebsverfassungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz und Personalvertretungsgesetz, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die Bestimmungen nach § 12 Absatz 3.

 

§ 24 Kindertagesförderung

In den Einrichtungen der Kindertagesförderung findet ein eingeschränkter Regelbetrieb unter Beachtung der aus der Covid-19-Pandemie resultierenden Erfordernisse statt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres, auch bezogen auf anderer Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere zu den im Rahmen der Gestaltung des Angebotes zu beachtenden Hygienevorgaben, den Gruppenstrukturen und dem Verfahren zum Umgang mit Personalengpässen bestimmen. Hierbei regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung für die das jeweilige Angebot Nutzenden das Bestehen einer Verpflichtung wie auch die Art und Weise der Durchführung einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

 

§ 25 Schulen

Die Vorgaben zum Betrieb der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 38.

 

§ 26 Hochschulen

(1) Zur Sicherstellung des Präsenzlehrbetriebs regeln die staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen im Rahmen ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, soweit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Präsenzprüfungen. An Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Prüfungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die mindestens zwei negative Testergebnisse an nicht aufeinanderfolgenden Tagen nachweisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzformaten oder Präsenzprüfungen teilnehmen; die Teilnahme an lediglich einer Präsenzveranstaltung in der Woche erfordert lediglich den Nachweis eines negativen Testergebnisses. In Lehrveranstaltungen und Praxisformaten in Präsenzform richtet sich die maximale Anzahl von teilnehmenden Studierenden nach den Hygienekonzepten der Hochschulen. Die Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden bei Präsenzveranstaltungen ist zu dokumentieren.

(2) Hochschulbibliotheken dürfen Arbeitsplätze und PC-Pools nur für Personen öffnen, die negativ getestet sind, sofern ein Einlass nur nach vorheriger Terminbuchung oder mit Anwesenheitsdokumentation erfolgt.

(3) An Hochschulen besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Sofern der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 nicht unterschritten wird und alle anwesenden Personen im Sinne des Absatzes 1 negativ getestet sind, besteht keine Maskenpflicht bei Prüfungen sowie für vortragende Personen am fest zugewiesenen Platz.

(4) Für Mensen des Studierendenwerkes gelten die Regelungen für Gastronomie und Kantinen nach § 18 entsprechend.

 

§ 27 Weitere Bildungseinrichtungen

(1) Volkshochschulen sowie weitere Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnliche Bildungseinrichtungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Angebote der Grundbildung und des Fachbereichs Deutsch als Zweitsprache dürfen auch unter der 3G-Bedingung stattfinden; es besteht eine Maskenpflicht.

(2) Darüber hinaus gilt, dass Angebote an den in Absatz 1 genannten Bildungseinrichtungen, bei denen es zu sportlicher Betätigung, körperlich anstrengender Bewegung und direktem Körperkontakt kommt, nur unter Beachtung der Regelungen der §§ 30 bis 32 zulässig sind.

(3) Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Für Teilnehmende im Bereich der beruflichen Bildung gilt die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

 

§ 28 Berufliche Bildung

(1) In der beruflichen Bildung besteht in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht.

(2) An der beruflichen Bildung nach Absatz 1 dürfen an Präsenzveranstaltungen nur Personen teilnehmen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.

(3) In der beruflichen Bildung nach Absatz 1 dürfen nur Personen in Präsenz tätig sein, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

 

§ 29 Kulturelle Einrichtungen

(1) Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und andere kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen für den Publikumsverkehr entsprechend der Regelungen des § 11 geöffnet werden.

(2) Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Im Freien besteht Maskenpflicht.

(3) Bibliotheken und Archive dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden.

(4) Angebote der kulturellen sowie historisch-politischen Bildung in Kultureinrichtungen dürfen entsprechend der Regelungen des § 11 in Präsenz stattfinden.

 

§ 30 Allgemeine Sportausübung

(1) Der Sport im Freien ist bei Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 nur unter der 3G- Bedingung, allein oder mit dem engsten Angehörigenkreis nach § 1 Absatz 3 zulässig.

(2) Grundsätzliche Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen den Regelungen dieses Abschnitts vor.

 

§ 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen

(1) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig, wobei abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 zusätzlich zu der Maskenpflicht nach § 2 nach Wahl der Verantwortlichen einheitlich die Pflicht besteht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten, oder eine negative Testung nachzuweisen. § 9a gilt entsprechend. Die Maskenpflicht besteht nicht während der Sportausübung.

(2) Die Nutzung sanitärer Anlagen und von Funktionsräumen ist nur unter der 2G Bedingung zulässig.

(3) Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Terminbuchungs-pflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.

(4) Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht

  1. für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind;
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler, wenn sie mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sind;
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen; die Teilnehmenden müssen eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 9 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; und
  4. für Teilnehmende im Bereich der beruflichen Bildung, für diese gilt die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
 

§ 32 Schwimmbäder

(1) Strand- und Freibäder sowie Hallenbäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.

(2) Für die Nutzung von Hallenbädern gilt § 31 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die 2G-Bedingung nach § 31 Absatz 1 und 2 gilt über § 31 Absatz 4 hinaus nicht für therapeutische Behandlungen, die Teilnehmenden müssen jedoch eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 9 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

 

§ 33 Wettkampfbetrieb

(1) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Es gelten dieselben Regelungen wie für den Trainingsbetrieb gemäß §§ 30 bis 32. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 11.

(2) Die Durchführung von professionellen sportlichen Wettkämpfen im Freien kann von den Verantwortlichen unter die 2G-Bedingung gestellt werden.

(3) Für den nicht professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

§ 34 Freizeiteinrichtungen

(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen nicht abgehalten werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben der §§ 11 und 18.

(2) Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten. Satz 2 gilt auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.

(3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, Freizeitparks und Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten.

(4) Der Zoologische Garten Berlin einschließlich des Aquariums, der Tierpark Berlin Friedrichsfelde und der Botanische Garten Berlin dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten.

(5) Für Besucherinnen und Besucher von in den Absätzen 2 bis 4 genannten Einrichtungen und Stätten besteht eine Maskenpflicht. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Nutzung von Schwimmbecken und während des Saunierens.

 

§ 35 Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäuser

(1) In Krankenhäusern müssen Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske tragen; gleiches gilt für Patientinnen und Patienten, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen. Das Personal in Krankenhäusern muss bei der unmittelbaren Versorgung vulnerabler Patientengruppen eine FFP2-Maske tragen. Das Personal in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Patientinnen und Patienten sowie ihre Begleitpersonen müssen in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen eine FFP2-Maske tragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die jeweilige medizinische Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.

(2) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Belegungs-, Reservierungs- oder Freihaltequoten eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.

(3) Die Vorgaben für den Krankenhausbereich bestimmt die für das Krankenhauswesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 38.

 

§ 36 Pflege

Weitere Vorgaben für vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste und ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften bestimmt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 38.

 

§ 37 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe

(1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen in den Angeboten nach Satz 1 flexibel einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.

(2) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen, die von Leistungserbringern mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches betrieben werden, müssen negativ getestet sein.

(3) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet. Abweichend von § 10 Absatz 3 können die Betreiber von Bahnhöfen Verkehrsflächen in Bahnhöfen und an Bahnsteigen zum Aufenthalt für obdachlose Menschen ohne 3G-Bedingung ausweisen, sofern die Einhaltung des Mindestabstandes und der Maskenpflicht gewährleistet werden können.

 

3. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften

 

 

§ 38 Verordnungsermächtigung

(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes

  1. Bestimmungen nach § 5 Absatz 2 zu treffen,
  2. über § 1 Absatz 2 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,
  3. über die Regelungen im 2. Teil hinaus Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, einer FFP2-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht,
  4. über § 2 Absatz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske zu regeln und
  5. über § 4 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere als den im 2. Teil genannte Verpflichtungen zur Dokumentation der Anwesenheit zu bestimmen.

(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zu regeln, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen und Regelungen zur Maskenpflicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres während des Schulbesuchs erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleibt die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19-Pandemie wie insbesondere nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern, zu treffen.

(4) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Pflegeeinrichtungen zu treffen. Dabei soll auf das Erreichen einer sehr hohen Durchimpfungsrate abgestellt werden. Verordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von den Regelungen in § 8 bezüglich der Befreiung von der Pflicht, ein Testangebot annehmen zu müssen, § 10, § 11, § 30 sowie § 31 zulassen.

(5) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.

(6) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.

(7) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes folgendes zu bestimmen:

  1. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung festzulegen,
  2. Näheres zu den Ausnahmen nach § 17 Absatz 2.
 

§ 39 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 2, § 11 Absatz 3 Satz 4, § 12 Absatz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 3 und Absatz 4, § 17 Absatz 3 Satz 6, § 20, § 26 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 5 Satz 2 oder § 35 Absatz 1 Satz 5 vorliegt,
  2. entgegen § 4 Absatz 5 Angaben nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 4 vorliegt,
  3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellt,
  4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt,
  5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,
  6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht unverzüglich eine PCR-Testung herbeiführt,
  7. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Antigen-Tests auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,
    • 7a. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Antigen-Tests ständig absondert.
  8. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Antigen-Tests nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Antigen-Tests ständig absondert, bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,
  9. entgegen § 7 Absatz 2 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
  10. entgegen § 7 Absatz 2 sich nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig absondert,
  11. entgegen § 7 Absatz 4 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören,
    • 11a. entgegen § 7 Absatz 6 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 6 Satz 5 vorliegt,
    • 11b. entgegen § 7 Absatz 6 sich nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung ständig absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 6 Satz 4 bis 5 vorliegt,
  12. entgegen § 9 Absatz 2 oder Absatz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht sicherstellt, dass nur Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Zutritt erhalten, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 vorliegt, und dass nur Personen im Sinne von § 9 Absatz 2 Nummer 2 als Personal eingesetzt werden, soweit das Personal mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, oder sich in den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume aufhalten, in denen die 2G-Bedingung gilt, nicht eine etwaig durch Personal nachzuweisende negative Testung dokumentiert, oder einer Person, die einen Nachweis nicht erbringt den Zutritt nicht verweigert oder nicht in geeigneter Weise auf die Geltung der 2G-Bedingung hinweist oder die Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln nicht sicherstellt und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 7 oder § 11 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
  13. entgegen § 9 Absatz 2 oder 3 als Kundin oder Kunde oder Zuschauende oder Zuschauender an Veranstaltungen teilnimmt oder Betriebe und Einrichtungen aufsucht, die unter der 2G-Bedingung stehen, ohne zu dem in § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören und keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt,
    • 13a. entgegen § 9a als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht sicherstellt, dass nur Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die zusätzlich eine negative Testung nachweisen, Zutritt erhalten, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder § 9a Satz 2 vorliegt,
    • 13b. entgegen § 9a als Kundin oder Kunde oder Zuschauende oder Zuschauender an Veranstaltungen teilnimmt oder Betriebe und Einrichtungen aufsucht, für die die 2G-Bedingung zuzüglich Test besteht, ohne zu dem in § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören und ohne zusätzlich eine negative Testung nachzuweisen, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 oder § 9a Satz 2 vorliegt,
  14. entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 als Besucherin oder Besucher, Kundin oder Kunde ein Dienst- oder Gerichtsgebäude des Landes Berlin aufsucht, ohne zu dem in § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 vorliegt,
  15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 4 keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  16. entgegen § 10 Absatz 3 keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  17. entgegen § 10 Absatz 4 einen Bahnsteig oder ein Fährterminal aufsucht, ohne zu dem in § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören und keine Ausnahme nach § 37 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
  18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 bis 5, als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht vollständig führt, sie nicht für die Dauer von zwei Wochen aufbewahrt oder speichert, sie auf deren Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt oder auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, die Bescheinigung über eine Testung oder einen Impf- oder Genesenennachweis nicht einsieht, die Identität der die Bescheinigung vorlegenden Person nicht überprüft oder nicht sicherstellt, das digitale Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,
  19. entgegen § 11 Absatz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 12 oder § 13 vorliegt,
  20. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 12 oder § 13 vorliegt oder die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  21. entgegen § 11 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  22. entgegen § 11 Absatz 5 an einer privaten Veranstaltung oder privaten Zusammenkunft mit mehr als der höchstens zulässigen Personenzahl teilnimmt,
  23. entgegen § 11 Absatz 6 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
  24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 bei Versammlungen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, nicht einhält,
  25. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,
  26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
  27. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 an einer Versammlung in geschlossen Räumen teilnimmt, ohne zu dem in § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören,
  28. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Verkaufsstelle von weniger als 100 m² Fläche das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht unverzüglich nach Betreten der Verkaufsstelle sicherstellt oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Verkaufsstelle von weniger als 100 m² Fläche Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, nicht umgehend der Räumlichkeit verweist,
  29. entgegen § 16 Absatz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Vorgaben der Zutrittssteuerung gemäß § 3 nicht beachtet,
  30. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 als Kundin oder Kunde eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  31. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 als Personal eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  32. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,
  33. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes erbringt,
  34. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 4 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,
  35. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 6 keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt oder gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 6 eine negative Testung verlangt wurde,
  36. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Gaststätten aufsucht, ohne zu dem in § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören und ohne zusätzlich eine negative Testung nachzuweisen und keine Ausnahme nach Halbsatz 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder § 9a Satz 2 vorliegt,
  37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  38. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 als Gast in Gaststätten Speisen und Getränke nicht am Tisch verzehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 6 vorliegt,
  39. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte bei der Öffnung von geschlossenen Räumen die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards nicht einhält,
  40. entgegen § 19 Absatz 1 an Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen oder vergleichbaren Angeboten, soweit geschlossene Räume betroffen sind, teilnimmt, ohne zu dem in § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören,
  41. entgegen § 19 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, eines Beherbergungsbetriebs, einer Ferienwohnung oder ähnlicher Einrichtungen Übernachtungen anbietet, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten,
  42. entgegen § 21 als Selbständige oder Selbständiger eine Testung nicht durchführen lässt, eine Bescheinigung über eine Testung nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nicht zugänglich macht, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 und 3 oder nach § 9a Satz 2 vorliegt,
  43. entgegen § 29 Absatz 1 bei der Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und anderen kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungsstätten die Vorgaben des § 11 nicht beachtet,
  44. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 2 als Teilnehmende oder Teilnehmender Sport in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie in Hallenbädern ausübt, ohne zu dem in § 9 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis zu gehören und keine Ausnahme nach § 31 Absatz 4 oder § 32 Absatz 2 vorliegt,
  45. entgegen § 31 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Hallenbades, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards nicht einhält,
  46. entgegen § 32 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Frei- oder Strandbäder sowie Hallenbäder ohne Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes öffnet oder die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  47. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,
  48. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 sich am Wettkampfbetrieb im Freien beteiligt, ohne zu dem in § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis zu gehören,
  49. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 sich am Wettkampfbetrieb in Innenräumen beteiligt, ohne zu dem in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis zu gehören und keine Ausnahme nach § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 vorliegt; dasselbe gilt für die Teilnahme am Wettkampfbetrieb im Freien, der durch den Verantwortlichen gemäß § 33 Absatz 2 unter die 2G Bedingung gestellt wurde,
  50. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen abhält,
  51. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 als Besucherin oder Besucher an einer Tanzlustbarkeit teilnimmt,
  52. entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen ohne Einhaltung der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr öffnet,
  53. entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber für Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen die Vorgaben der Zutrittsteuerung gemäß § 3 nicht beachtet,
  54. entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 als Besucherin oder Besucher Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe aufsucht, ohne zu dem in § 9 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personenkreis zu gehören,
  55. entgegen § 34 Absatz 3 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betrieben für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe die Vorgaben der Zutrittsteuerung gemäß § 3 nicht beachtet,
  56. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 3 als Personal in Arztpraxen oder einer anderen Gesundheitseinrichtung keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach Satz 5 oder § 2 Absatz 2 vorliegt,
  57. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 4 als Patientin oder Patient oder als deren oder dessen Begleitperson keine FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach Satz 5 oder § 2 Absatz 2 vorliegt.
 

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2022 außer Kraft.

 

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3)

 

I. Medizinische Gesichtsmaske

Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) oder den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf.

II. FFP-2-Maske

Eine FFP-2-Maske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Atemschutzmasken im Sinne des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind FFP2-Masken oder Masken vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94).

Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog gibt Ordnungsbehörden einen Orientierungsrahmen bei der Bemessung des Bußgelds für Verstöße im Einzelfall an die Hand. Bußgeldkatalog

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)