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Einreisen aus dem Ausland: Quarantäne und Meldepflichten
Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrer Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, gelten Quarantäne- und Meldepflichten. Als Risikogebiete gelten Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Wer über den Luft-, Land- oder Seeweg nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet in das Land Berlin einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung bzw. Haus oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig aufhalten. Dies gilt auch für Menschen, die zunächst über ein anderes Bundesland in die Bundesrepublik eingereist sind. Während der Quarantäne ist jeder Kontakt mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, strikt zu meiden.
Darüber hinaus besteht für genannte Rückkehrende und Einreisende die Pflicht, sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf die Einreise hinzuweisen.
Angaben sind zu folgenden Punkten zu machen:
- Identität einschließlich Geburtsdatum
- Reiseroute
- Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift des Wohnsitzes oder der voraussichtlichen Aufenthaltsorte in Berlin
- Vorliegen typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot)
- Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Die Meldung bei anderen Stellen – Hausarzt, kassenärztliche Dienste usw. – ersetzt die verpflichtende Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt nicht. Sofern bei den Rückkehrenden COVID-19-Symptome auftreten, ist dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.
Ausnahmen
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gelten laut Verordnung für Menschen, die keine der vom Robert Koch-Institut definierten COVID-19-Symptome vorweisen und
- die ein ärztliches Zeugnis und einen aktuellen Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache vorweisen können, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Diese Dokumente müssen für mindestens 14 Tage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das Zeugnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen sofort, spätestens jedoch nach 72 Stunden ausgehändigt werden.
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig und vom Arbeitgeber schriftlich bescheinigt ist.
- die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen.
- die beruflich bedingt Waren, Güter oder andere Personen grenzüberschreitend transportieren, sofern sie sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
- deren Tätigkeit für die Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig und vom Arbeitgeber schriftlich bescheinigt ist.
- die sich als Mitarbeiter:innen von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
Für die genannten Ausnahmen besteht weiterhin eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Menschen, die sich nach ihrer Einreise unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden und deren Meldepflicht durch eine andere Stelle wahrgenommen wird. Weiterhin können in begründeten Fällen Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.
Testpflicht für Rückkehrende aus Risikogebieten
Auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde sind Einreisende aus Risikogebieten dazu verpflichtet, sich einem Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Ein entsprechender Test kann auch bei Einreisenden durchgeführt werden, die der Aufforderung keine Folge leisten. Die Quarantänepflicht bleibt bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses bestehen. Im Falle eines positiven Testergebnisses werden Betroffene vom zuständigen Gesundheitsamt über die folgenden notwendigen Schritte informiert. Auch bei einem negativen Test besteht aufgrund der potenziell langen Inkubationszeit des Coronavirus die dringende Empfehlung, die Testung nach 5 bis 7 Tagen zu wiederholen.
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 3 der” SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sowie der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten zurück.
Corona-Teststellen für Reiserückkehrende
Flughäfen
Reiserückkehrende aus Risikogebieten können sich am Flughafen Tegel und am Flughafen Schönefeld auf COVID-19 testen lassen. Das Testangebot richtet sich ausschließlich an Reiserückkehrende, die keine Corona-Symptome zeigen.
Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
Das Testangebot auf dem PKW-Parkplatz Soorstraße richtet sich ausschließlich an Rückreisende, die keine Corona-Symptome zeigen. Die Tests sind für die Rückreisenden kostenfrei. Die Teststelle ist von 6 bis 23 Uhr geöffnet.
Hauptbahnhof
Das Testangebot richtet sich ausschließlich an Rückreisende, die keine Corona-Symptome zeigen. Die Teststelle ist im 1. Untergeschoss des Hauptbahnhofs am geplanten Zugang zur U5 unter dem Europaplatz eingerichtet. Sie ist montags bis samstags von 6 bis 23 Uhr und sonntags von 8 bis 23 Uhr geöffnet. Die Betriebsdauer wird dem tatsächlichen Bedarf der Bahnreisenden angepasst.
Merkblatt für Reisende aus dem Ausland
Wichtige Hinweise für Einreisende und Rückkehrende aus Risikogebieten hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung veröffentlicht. Die Informationen stehen in deutscher und englischer Sprache auch zum Download zur Verfügung.
Hinweise für Reisen innerhalb Deutschlands
Aufgrund der bundesweit steigenden Infektionszahlen gelten je nach Bundesland auch bei innerdeutschen Reisen gewisse Beschränkungen. Wer aus einer innerdeutschen Risikoregion einreist, darf in vielen Bundesländern beispielsweise nicht in einem Hotel oder einer Herberge übernachten, sofern kein negativer Test auf das Coronavirus vorgelegt werden kann. Dieser darf wiederum nicht älter als 48 Stunden sein.
Als Risikoregion gelten Bereiche, innerhalb welcher das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen innerhalb der letzten 7 Tage steigt (7-Tage Inzidenz). Wer aus einer solchen Risikoregion in ein anderes Bundesland reisen möchte, sollte sich vorab auf dem Internetauftritt des Ziellandes über die geltenden Regelungen informieren.