SARS-CoV-2-CDC-23312 (Bild: Alissa Eckert, MS, Dan Higgins, MAMS)

Corona: Gastronomie – Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen – Regeln Stand 10.10.2020

Richtlinien für Betreiber:innen

Betreiber:innen von Gaststätten dürfen unter Einhaltung besonderer Hygienevorgaben öffnen. Die Vorschriften gelten für den Regelbetrieb und für private Feierlichkeiten und Vermietungen innerhalb von Gaststätten gleichermaßen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken muss an Tischen oder sitzend an Theke oder Tresen stattfinden. Die Bestuhlung muss grundsätzlich derart gestaltet sein, dass zwischen haushaltsfremden Personen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Aufenthalt in diesem Abstandsbereich ist nicht gestattet. Weiterhin muss die Besucherzahl so reguliert werden, dass die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften gewährleistet ist. Gruppen mit bis zu sechs Personen dürfen mit einem geringeren Abstand zueinander an einem Tisch sitzen, auch wenn sie mehreren Haushalten angehören. Auch im Freien darf der geltende Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.

Schließzeiten und Ausschankverbote

Bis zum Ablauf des 31. Oktobers sind Gaststätten dazu verpflichtet, spätestens um 23 Uhr bis zum Folgetag 06 Uhr zu schließen. Alkoholische Getränke dürfen darüber hinaus nur in dem Zeitraum zwischen 06 und 23 Uhr ausgeschenkt, verkauft oder abgegeben werden. Dies gilt sowohl für Restaurants als auch für reine Schankwirtschaften wie Bars.

Schutz- und Hygienevorschriften, Anwesenheitsdokumentation

Das Servicepersonal ist dazu verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Innenräume müssen ausreichend belüftet werden. Ein verstärktes Desinfektions- und Reinigungsregime zur Verringerung der Infektionsgefahr ist einzurichten. Gut sichtbare Aushänge müssen die Gäste über die geltenden Vorschriften und Maßnahmen informieren.

Die Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation, welche die vollständigen Namen, Telefonnummern sowie Adressen oder E-Mail-Adressen und den Bezirk oder die Gemeinde des Wohnortes aller Gäste festhält, ist verpflichtend. Erfasst werden müssen ausnahmslos alle Gäste, ungeachtet ihrer Platzierung im Außen- oder Innenbereich einer Lokalität. Weiterhin muss die Anwesenheitsdauer und Tischnummer der Gäste auf der Anwesenheitsdokumentation festgehalten werden. Gästen, die bei der Datenerfassung offensichtlich falsche oder unvollständige Angaben machen, ist der Zutritt zu verweigern bzw. ist der weitere Verbleib zu verwehren. Die erhobenen Daten dienen der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten. Sie sind im Falle des Infektionsverdachts bei einem der Gäste der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen und müssen nach vier Wochen gelöscht bzw. vernichtet werden.

Weiterhin müssen Betreiber:innen ein auf das individuelle Angebot abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept erstellen. Dieses stützt sich auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und den geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Auf Verlangen ist das Konzept der zuständigen Behörde auszuhändigen.

Zur Übersicht der Anwendungsempfehlungen für Betriebe.

Private Veranstaltungen und geschlossene Gesellschaften in gastronomischen Betrieben

Auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten besteht die Pflicht für Gäste und Servicepersonal, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Gäste entfällt die Verpflichtung, wenn sie sich an ihrem Sitzplatz aufhalten. Zudem bleibt die Vorgabe bestehen, dass Speisen nur sitzend an Tischen, Theken oder Tresen verzehrt werden dürfen. Anwesende müssen auch bei privaten Feierlichkeiten zu haushaltsfremden Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten – Gruppen von bis zu sechs Personen dürfen jedoch mit geringerem Abstand zueinander an einem Tisch sitzen.

Verhaltensvorschriften für Gäste

Gäste müssen in geschlossenen Räumen in Gaststätten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie sich nicht am Tisch aufhalten – etwa beim Betreten und Verlassen der Einrichtung. Gäste sind dazu verpflichtet, bei der Anwesenheitsdokumentation vollständig wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.

Diese Bestimmungen gehen auf Teil I der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zurück.

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)