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Corona – Orientierungshilfe für Gewerbe – Stand 10.10.2020

Grundsätzliche Pflichten: Mund-Nasen-Schutz, Hygienekonzept und Anwesenheitsdokumentation

Die wichtigsten Handlungsempfehlungen zusammengefasst:

Individuelles Schutz- und Hygienekonzept

Entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ist ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Verlangt wird ein betriebs-, einrichtungs- bzw. tätigkeitsbezogenes Schutz- und Hygienekonzept. Dieses ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Verpflichtung trifft die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und in anderen Einrichtungen, insbesondere:

  • Unternehmen
  • Gaststätten
  • Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Übernachtungsdienstleistungen anbieten
  • Verkaufsstellen
  • Vergnügungsstätten
  • Kultur- und Bildungseinrichtungen
  • Stiftungen
  • Informations- und Beratungsstellen
  • Vereine
  • Sportstätten
  • Krankenhäuser und Arztpraxen
  • Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste

Bei der Erstellung sind insbesondere die einschlägigen und aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Die Schutzmaßnahmen dienen im Wesentlichen folgenden Zielen:

  • Kontaktreduzierung
  • Einhaltung des Mindestabstandes
  • Zutrittsteuerung und Vermeidung von Warteschlangen
  • ausreichende Belüftung

Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen. Von der Pflicht ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, sind Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich mit weniger als 20 zeitgleich anwesenden Personen ausgenommen.

Anwesenheitsdokumentation

Weiterhin besteht die Pflicht zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation für die Verantwortlichen für

  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte,
  • Gaststätten,
  • Hotels und sämtliche Beherbergungsbetriebe, die Übernachtungsdienstleistungen anbieten
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe
  • Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,
  • Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
  • den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen sowie
  • sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote.

Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation nur, soweit geschlossene Räume betroffen sind. In Gaststätten gilt diese Verpflichtung jedoch unabhängig davon, ob sich die Gäste in geschlossenen Räumen oder im Freien aufhalten, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Abholung von Speisen und Getränken. Die Dokumentation muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.

Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden aufgenommen werden. Das Hinterlassen von geschäftlichen Kontaktdaten ist nicht möglich. Die Anwesenheitsdokumentation ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Kontrolle oder zur Nachvollziehung möglicher Infektionsketten auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von vier Wochen ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen bzw. zu vernichten.

Im privaten Bereich besteht die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation erst bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Teilnehmenden, die nicht einem Haushalt angehören.

Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen

Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Veranstaltungen:

  • In Reisebussen und sonstigen Fahrzeugen für alle, ausgenommen dem fahrzeugführenden Personal.
  • In Einzelhandelsgeschäften und Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, ausgenommen dem Personal, sofern keine körpernahe Dienstleistungen betroffen sind.
  • In Gaststätten für Personal mit Gästekontakt und Gäste, sofern sich letztere nicht an ihrem festen Platz aufhalten.
  • In Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben für Besucher:innen, sofern sich diese nicht an ihrem festen Platz aufhalten. Es besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für das Personal.
  • In Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen für Besucher:innen. Es besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für das Personal.
  • In gedeckten Sportanlagen für alle, ausgenommen während der Sportausübung,
  • in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
  • in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,
  • von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
  • In Aufzügen.

2. Weitere Schutz- und Hygieneregeln für besondere Bereiche: Gastronomie, Ladengeschäfte, Hotellerie, sexuelle Dienstleistungen

Einzelhandel

Im Einzelhandel (Verkaufsstellen, Kaufhäuser und Einkaufszentren) gelten über die oben genannten grundsätzlichen Pflichten hinaus folgende Regelungen:

  • Es besteht keine Pflicht zur Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation.
  • Um die Verweildauer der Kund:innen nicht über das zur Erledigung der Geschäfte zwingend notwendige Maß hinaus zu verlängern, dürfen Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) nicht geschaffen werden. Nicht zu den Aufenthaltsanreizen gehören Verkaufsstände, Kinderunterhaltungsgeräte oder Warenautomaten. Diese sind zulässig, sofern ausreichend Abstand um diese Stände und zu anderen Einrichtungen gewahrt wird und Warteschlangen sowie Zutrittsbeschränkungen vermieden werden können.
  • Zur Vermeidung und Steuerung von Warteschlangen im Kassenbereich können Trennvorrichtungen zu allen Seiten, bspw. aus Acrylglaswänden, angebracht werden, sodass alle Kassen zeitgleich ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Verkaufspersonal und Kund:innen betrieben werden können.
  • Bis zum Ablauf des 31. Oktobers 2020 sind Ladengeschäfte in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Ausgenommen sind Tankstellen und Apotheken, sofern diese während der genannten Zeit lediglich Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe bzw. Arzneimittel und apothekenübliche Waren abgeben und anbieten.
  • Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 sind der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind darüber hinaus in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.

Gaststätten

Über die grundsätzlichen Pflichten hinaus (Mund-Nasen-Schutz, Hygienekonzept und Anwesenheitsdokumentation) gilt für Gaststätten:

  • Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden.
  • Die Bestuhlung in Gaststätten ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht einem Haushalt angehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend hiervon können Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Darüber hinaus kann beim Aufstellen von Tischen im Freien vom Mindestabstandsgebot abgewichen werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sowie eine ausreichende Belüftung des Sitzbereichs sichergestellt sind, bspw. durch Acrylglaswände. In den Abstandsbereichen dürfen sich keine Personen aufhalten.
  • Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist zu etablieren.
  • Bis zum Ablauf des 31. Oktobers 2020 sind Gaststätten und Schankwirtschaft in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.
  • Bis zum Ablauf des 31. Oktober sind der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.

Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe

Für Hotels und ähnliche Betriebe bestehen die grundsätzlichen Pflichten zur Wahrung des Mindestabstands, zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen, zur Erstellung eines Hygienekonzeptes und einer Anwesenheitsdokumentation.

Prostitutionsgewerbe und sexuelle Dienstleistungen

Prostitutionsstätten dürfen den Betrieb wieder aufnehmen, sofern sie ausschließlich erlaubte Dienstleistungen anbieten. Entgeltliche sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr sind zulässig, sofern sie keine gesichtsnahen Praktiken beinhalten, ausschließlich an einzelnen Personen und nur nach Terminvereinbarung angeboten werden.

3. Verbote: Tanzlustbarkeiten, Diskotheken, Alkoholausschank, Dampfsaunen

Einige Einrichtungen müssen aus Infektionsschutzgründen weiterhin geschlossen bleiben. Ebenfalls dürfen bestimmte Dienstleistungen nicht angeboten werden.

  • Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen sowie Diskotheken dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  • Bis zum Ablauf des 31. Oktobers 2020 sind Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetztes sowie Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladungsöffnungsgesetzes in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Ausgenommen sind Tankstellen und Apotheken, sofern diese während der genannten Zeit lediglich Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe bzw. Arzneimittel und apothekenübliche Waren abgeben und anbieten.
  • Der Verkauf, Ausschank und die Abgabe von alkoholischen Getränken ist bis zum Ablauf des 31. Oktobers 2020 in der Zeit von 23 bis 06 Uhr nicht gestattet.
  • Der Betrieb von Dampfsaunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist ebenfalls nicht erlaubt. Dies gilt auch für solche Einrichtungen in Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie in sonstigen Einrichtungen (z. B. Fitnessstudios). Trockensaunen dürfen öffnen, sofern keine Aufgüsse durchgeführt werden.
  • Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Ebenfalls nicht zulässig ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit gesichtsnahen Praktiken, an mehr als einer Person oder ohne Terminvereinbarung.

Hinweis: Diese Seite wird überarbeitet und bietet zurzeit keine erschöpfende Orientierungshilfe für Gewerbe. Sie erhalten an dieser Stelle in Kürze eine vollständige und detaillierte Orientierungshilfe über die Handlungsempfehlungen.

Unterstützung für Unternehmen

Weitere Informationen und Unterstützung für Unternehmen in Berlin finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)