Windrad in den Gatower Riesefeldern Karolinenhöhe (Bild mit KI modifiziert nach eigenem Foto: www.salecker.info)

Gesetzliche Grundlagen zur Windkraft-Flächenverpflichtung in Berlin

Widerstand aus ideologischen Gründen?

Windrad in den Gatower Riesefeldern Karolinenhöhe (Bild mit KI modifiziert nach eigenem Foto: www.salecker.info)
Windrad in den Gatower Riesefeldern Karolinenhöhe (Bild mit KI modifiziert nach eigenem Foto: www.salecker.info)

Berlin ist durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz und flankierende Bundesgesetze verpflichtet, einen festgelegten Anteil der Landesfläche für Windkraft auszuweisen. Ein Widerstand gegen diese Vorgaben ist politisch möglich, aber rechtlich nicht haltbar. Bei Verweigerung drohen empfindliche Konsequenzen, darunter der Verlust der Planungshoheit und finanzielle Sanktionen. Die Pflicht zur Ausweisung ist Teil der gesamtstaatlichen Strategie zur Erreichung der Klimaziele.

Zentrale Gesetze und Verordnungen

  • Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
    Das WindBG verpflichtet alle Bundesländer, verbindliche Flächenziele für Windenergie auszuweisen. Für Berlin gilt:

    • Bis Ende 2027 müssen mindestens 0,25 % der Landesfläche (etwa 223 Hektar) als Windenergiegebiet ausgewiesen werden.
    • Bis Ende 2032 steigt das Ziel auf 0,5 % der Landesfläche (etwa 446 Hektar).
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
    Das EEG flankiert die Ausbauziele und setzt Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien, darunter Windkraft.
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
    Dieses Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen Windkraftanlagen auch in Schutzgebieten errichtet werden dürfen. Seit 2023 ist die Errichtung in Landschaftsschutzgebieten deutlich erleichtert, sofern die Flächen als Windenergiegebiete ausgewiesen sind.

 

Berlin ist verpflichtet, die im WindBG festgelegten Flächenziele einzuhalten

Berlin ist rechtlich dazu verpflichtet, die im WindBG festgelegten Flächenziele einzuhalten. Die Ausweisung erfolgt durch Änderung des Flächennutzungsplans und Auswahl geeigneter Vorrangflächen. Die Vorgaben sind verbindlich und gelten auch für Stadtstaaten wie Berlin.

Ausnahmen und Kompensationsmöglichkeiten:

Berlin kann bis zu 75 % seines Flächenziels durch einen Staatsvertrag mit anderen Bundesländern kompensieren, wenn diese ihr eigenes Ziel übererfüllen. Ein solcher Vertrag muss jedoch rechtzeitig abgeschlossen werden, andernfalls bleibt Berlin zur Ausweisung der vollen Fläche verpflichtet. 

Argumente für und gegen den Widerstand

Im Streit um die verpflichtende Ausweisung von Windkraftflächen in Berlin werden auf beiden Seiten unterschiedliche Argumente angeführt. Befürworter des Widerstands gegen die gesetzlichen Vorgaben betonen vor allem die besondere Situation Berlins als dicht besiedelte Metropole mit begrenzten Flächen. Sie verweisen auf das Stadtbild, den Schutz sensibler Gebiete wie Wälder sowie auf Nutzungskonflikte mit Erholungsräumen und Naturschutzflächen. Die hohe Bevölkerungsdichte und die Flächenknappheit machen es aus ihrer Sicht besonders schwierig, geeignete Standorte für Windkraftanlagen zu finden, ohne andere wichtige Interessen zu beeinträchtigen.

Demgegenüber stehen jedoch klare rechtliche Verpflichtungen, die sich aus bundesgesetzlichen Vorgaben ergeben. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz verpflichtet Berlin, einen bestimmten Anteil der Landesfläche für Windenergie auszuweisen. Diese Pflicht ist Teil der nationalen und europäischen Klimaziele und wird durch weitere Gesetze wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz flankiert. Die Ausweisung von Windkraftflächen hat daher Vorrang vor anderen Nutzungsinteressen, und die gesetzlichen Flächenziele sind verbindlich. Zudem wurden die Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen durch neue Regelungen erleichtert, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen.

Insgesamt stehen also die berechtigten Anliegen des Stadt- und Naturschutzes sowie die Herausforderungen der Flächenknappheit einem klaren gesetzlichen Auftrag gegenüber, der auf die Erreichung der Klimaziele und die Energiewende abzielt. Die rechtliche Pflicht zur Ausweisung von Windkraftflächen überwiegt dabei die lokalen Widerstände, da sie Teil einer gesamtstaatlichen und europäischen Strategie ist.

Konsequenzen für Berlin bei Nichtumsetzung

Sollte Berlin der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, drohen folgende Konsequenzen:

  • Ersatzvornahme durch den Bund:
    Der Bund kann im Rahmen des WindBG Maßnahmen anordnen oder selbst durchsetzen, um die Zielerreichung sicherzustellen.
  • Verlust der Planungshoheit:
    Berlin könnte die Kontrolle über die Standortauswahl verlieren, da der Bund oder Gerichte die Ausweisung anordnen können.
  • Haftung und finanzielle Sanktionen:
    Es drohen finanzielle Sanktionen oder der Entzug von Fördermitteln im Bereich der erneuerbaren Energien.
  • Verstoß gegen EU-Recht:
    Da die Ausbauziele auch auf EU-Richtlinien (u.a. RED III) beruhen, könnte ein Verstoß zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland führen, mit möglichen Strafzahlungen und politischem Druck.

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)