Das Landgericht Bremen hat am 13. Mai 2026 entschieden, dass ausgewählte neue Milka‑Tafeln (von Hersteller Mondelez) mit reduziertem Füllgewicht (100 g → 90 g) in der derzeitigen Verpackung irreführend sind und gegen Wettbewerbsrecht verstoßen; die Klage wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg geführt. Ein erster guter Schritt zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Hintergrund
- Streitgegenstand war die sogenannte Shrinkflation: Mondelez reduzierte bei vielen Milka‑Sorten das Gewicht von 100 auf 90 Gramm, ohne das äußere Verpackungsbild deutlich zu verändern, sodass Verbraucher das geringere Produktvolumen nach Auffassung der Kläger nicht ausreichend wahrnehmen konnten.
- Die Verbraucherzentrale Hamburg sah darin eine „Mogelpackung“ und reichte deshalb eine Unterlassungsklage beim Landgericht Bremen ein (Az. 12 O 118/25).
- Das Gericht stellte fest, dass die 90‑Gramm‑Tafeln in ihrer bisherigen Form irreführend seien und untersagte, solche Packungen in Verkehr zu bringen, wenn zuvor (in den letzten vier Monaten) die 100‑Gramm‑Variante angeboten wurde. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig; Mondelez kann Rechtsmittel einlegen.
- Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf die wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion gegen irreführende geschäftliche Handlungen: Maßgeblich ist nicht nur, ob die Gewichtsangabe korrekt ist, sondern ob die Gesamtwirkung der Verpackung beim durchschnittlichen Käufer eine falsche Erwartung erzeugt.
Vergleichbare Probleme
- Shrinkflation ist kein Einzelfall: Viele Hersteller haben in den letzten Jahren Füllmengen reduziert oder Verpackungen minimal angepasst, um höhere Stückpreise zu realisieren, was Verbraucherschützer kritisch sehen.
- Frühere Rechtsstreitigkeiten gegen Mondelez und andere Lebensmittelkonzerne betrafen bereits Wettbewerbs‑ oder Kartellfragen.
Reaktionen von Mondelez
- Mondelez nahm das Urteil „zur Kenntnis und ernst“ und kündigte an, die schriftliche Urteilsbegründung sorgfältig zu prüfen; das Unternehmen wies zugleich darauf hin, dass das Gewicht auf Vorder‑ und Rückseite der Verpackung deutlich angegeben sei.
- Es ist nicht endgültig entschieden, ob Mondelez Berufung einlegt; das Unternehmen prüft seine rechtlichen Optionen.
Was das Urteil für Verbraucher bedeutet
- Positiv: Das Urteil stärkt Verbraucherschutz und setzt ein Signal gegen verdeckte Preis‑/Mengenänderungen (Shrinkflation); Verbraucher könnten künftig besser vor irreführender Verpackung geschützt werden.
- Einschränkend: Praktische Auswirkungen auf bereits im Handel befindliche Packungen sind begrenzt, weil das Gericht anführte, dass die Untersagung nur greift, wenn innerhalb der letzten vier Monate die 100‑Gramm‑Variante angeboten wurde; für viele Sorten könnte diese Frist bereits verstrichen sein.
- Rechtslage: Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, bleibt die endgültige Rechtslage offen, solange kein rechtskräftiges Urteil oder eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt; Folgeentscheidungen können Präzedenzwirkung haben.
Wie könnte es weitergehen?
- Mögliche Berufung: Sollte Mondelez Berufung einlegen, entscheidet eine höhere Instanz über die rechtliche Bewertung von Wahrnehmbarkeit und Irreführung bei Verpackungsumstellungen.
- Signalwirkung: Unabhängig vom Ausgang der Rechtsmittel kann das Urteil Hersteller dazu bringen, Verpackungsänderungen offensiver kennzuzeichnen oder transparente Kommunikation zu bevorzugen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Wenn eine Tafel früher sichtbar als „100 g“ im Handel stand und nun äußerlich nahezu identisch mit „90 g“ verkauft wird, beurteilt das Gericht die Wahrnehmung im Regal als maßgeblich — und nicht nur das kleine, gedruckte Gewichtslabel auf der Verpackung.
Wesentliche Fakten aus der Urteilsbekanntgabe
- Verfahrensbeteiligte und Aktenzeichen: Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez, Az. 12 O 118/25.
- Anlass: Umstellung der Nennfüllmenge mehrerer Milka‑Tafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g bei weitgehend unverändertem Verpackungsbild.
- Ergebnis: Die Kammer gab dem Unterlassungsantrag der Verbraucherzentrale statt und sah in der Füllmengenreduzierung eine „relative Mogelpackung“ im Sinne einer Irreführung des Verbrauchers.
Kernpunkte der rechtlichen Begründung
- Relative Mogelpackung / Irreführung durch Vergleich: Das Gericht stellte klar, dass die Verpackung isoliert betrachtet nicht beanstandet sei; die Irreführung ergebe sich jedoch aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung. Verbraucher bildeten eine Fehlvorstellung über die Füllmenge, weil ihnen das Produkt (außer der Grammatur) weiterhin bekannt und optisch gleich erscheine.
- Wiedererkennungseffekt als Begründung: Die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und der optisch vermittelten Erwartung sei entscheidend; Käufer erwarteten bei der bekannten Verpackung weiterhin 100 g Schokolade.
- Maßgebliches Schutzgut: Das Gericht betont den Schutz des Verbrauchervertrauens in die Kennzeichnung und das äußerliche Erscheinungsbild bekannter Produkte; von Verbraucherinnen und Verbrauchern könne nicht verlangt werden, stets akribisch die Verpackung zu studieren, um verdeckte Mengenänderungen zu erkennen.
- Erforderlichkeit eines Hinweises: Um die Irreführung auszuräumen, bedürfe es eines hinreichend deutlichen, verständlichen und wahrnehmbaren Hinweises auf der Verpackung; ein bloßer, formaler Hinweis reiche nicht. Der Hinweis müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden.
- Zeitlicher Schutzrahmen: Ein solcher deutlicher Hinweis sei zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung erforderlich, damit Verbraucher die Umstellung verinnerlichen können.
- Rechtsfolgen und Rechtsmittel: Das Gericht untersagte die Inverkehrbringung der 90‑g‑Packungen in der beanstandeten Form (soweit die vier‑Monate‑Frist einschlägig ist); das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte kann binnen eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen einlegen.
