Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. - AMV

Patientenverfügung und Vorsorge

Selbstbestimmung am Lebensende

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Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. – AMV

Der 10. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 20.01.2016 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt.

Herr Frank Spade, Diplom-Sozialwirt, Humanistischer Berater Bundeszentralstelle Patientenverfügung (BZPV), wird zu dem Thema „Patientenverfügung und Vorsorge – Selbstbestimmung am Lebensende“ ein Kurzreferat halten und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten.

 

65 Prozent der Deutschen glauben einer Umfrage aus dem Juli 2014 zufolge, dass die nächsten Angehörigen automatisch für sie entscheiden können, falls sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Quelle: forsa im Auftrag der Central Krankenversicherung

Dies ist jedoch ein fataler Irrtum

In Deutschland gilt das Selbstbestimmungsrecht. Dieses sagt aus, dass niemand einfach für einen anderen Entscheidungen treffen darf, und zwar auch nicht der Ehe- oder Lebenspartner. Das wird zum Problem, wenn mann bspw. ins Krankenhaus kommt und nicht mehr selbst entscheiden kann. Ärzte brauchen für sämtliche Eingriffe die Einwilligung des Patienten. Liegt ein Patient jedoch im Koma oder ist – wie bei einem Schock –  geschäftsunfähig, dann kann er diese Einwilligung nicht selber geben. Der Ehe- oder Lebenspartner darf nicht an seiner Stelle einwilligen. Das bedeutet, dass der Arzt, außer in extremen Notfällen, nicht operieren darf. Er muss sich zuerst an das Betreuungsgericht wenden und einen staatlich bestellten Betreuer anfordern, mit dem er das weitere medizinische Vorgehen bespricht. Dieses Procedere lässt sich mit einer Patientenverfügung verhindern. Sie ermöglicht die Selbstbestimmung am Lebensende.

Patientenverfügung – Was ist das? Wie macht man eine? Wie kann sie helfen?

Die Patientenverfügung ist in § 1901a BGB gesetzlich geregelt und definiert. Mit ihr kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. In der Patientenverfügung können Verbraucherinnen und Verbraucher also vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer es ablehnt, dass andere über die eigene medizinische Behandlung seiner Person entscheiden, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung mithin festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Gerade mal 26 Prozent der Deutschen haben eine Patientenverfügung verfasst. Das hat eine Umfrage im Juli 2014 ergeben.Quelle: forsa im Auftrag der Central Krankenversicherung

Der Referent, Herr Frank Spade, Diplom-Sozialwirt, ist humanistischer Berater bei der Bundeszentralstelle Patientenverfügung (BZPV). Die BZPV ist eine Einrichtung des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.

E I N L A D U N G

10. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

Wann:               20.01.2016, 19:30 Uhr

Wo:                   Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150,
13585 Berlin-Spandau

Thema:             Patientenverfügung und Vorsorge – Selbstbestimmung am Lebensende

Referent:          Frank Spade, Diplom-Sozialwirt, Humanistischer Berater Bundeszentralstelle Patientenverfügung (BZPV)

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucher! Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

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