Berlin

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung – Stand 20.10.2020

Alle Personen, jedoch besonders symptomatische Personen, sind angehalten, Kontakte einzuschränken.

Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Meter in der Regel nicht eingehalten werden kann.  

Die Maskenpflicht gilt dann auf Märkten, in Warteschlangen und in bisher zehn benannten Einkaufsstraßen – darunter die Altstadt Spandau.

Private Feiern wie Geburtstage, Hochzeiten oder Jahrgangstreffen dürfen nach wie vor stattfinden – allerdings nur noch sehr eingeschränkt. Der Senat hat die Teilnehmerzahl für Feiern in geschlossenen Räumen auf einen Haushalt plus fünf weitere Personen begrenzt, alternativ können sich die Mitglieder zweier Haushalte beliebiger Größe treffen.

Im Freien wird die maximale Personenzahl auf 25 Personen verringert.

Zwischen 23 Uhr bis 6 Uhr dürfen nur noch höchstens fünf Personen gemeinsam oder zwei Haushalte zusammen im öffentlichen Raum unterwegs sein – das gilt insbesondere für Straßen, Parks und Plätze. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Oktober

Die bereits beklagte Sperrstunde (23:00 – 06:00 Uhr) bleibt aktuell erhalten.

Für die Gastronomie heißt es wie bisher:
Sie darf bis 23 Uhr geöffnet bleiben. Buffets sind gestattet. Abstands- und Hygieneregeln müssen beachtet werden. Wer seinen Tisch verlässt, muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen. An Tischen dürfen maximal sechs Personen mit geringem Abstand sitzen – größere Gruppen sind nicht gestattet.

Bitte wie immer die aktuellen Veröffentlichungen mit den dort hinterlegten Hinweisen verfolgen:

 

Achte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung: PDF-Dokument (200.7 kB Stand: 20. Oktober 2020) Download

 

Vom 20. Oktober 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1: Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September (GVBl. S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen, einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere

1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,

2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,

3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen

4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder

5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.

(5) Absatz 4 gilt nicht

  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für

  1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte
  2. Gaststätten,
  3. Hotels,
  4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,
  5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,
  6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
  7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und
  8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,
  3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,
  5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
  6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
  7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
  9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können
  10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und
  11. in Aufzügen.

(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in folgenden Bereichen zu tragen:

  1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Prenzlauer Berg,
  2. Altstadt Spandau,
  3. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,
  4. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,
  5. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,
  6. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,
  7. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,
  8. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,
  9. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,
  10. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil Charlottenburg.

(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer

  1. an Versammlungen unter freiem Himmel
    a) mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder
    b) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden;
  2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.

Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungs-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund Nasen Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder
  4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.

(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie die zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.

(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.

(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.

(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,
d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,
e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,
f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.

(8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig, soweit das Nutzungs und Hygienekonzept des jeweiligen Fachverbandes keine geringere Personenobergrenze vorsieht. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.

(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.

(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.

2. Teil – Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5.000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für

  1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,
  2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,
  3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und
  4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte im Freien nur mit bis zu 25 zeitgleich Anwesenden zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder der Angehörigen von zwei Haushalten oder der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu fünf weiteren zeitgleich anwesenden Personen zulässig.

§ 7 Verbote

(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.

(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.

(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.

(5) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Tankstellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten. Apotheken dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten.

(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.

(7) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.

(8) Absatz 7 gilt nicht

  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.

3. Teil – Quarantänemaßnahmen

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüber¬schreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.

(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,
  2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen ,
    b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
    c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder oder
    zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen.
  3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.

(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.

(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)

Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4–6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.

4. Teil – Schlussvorschriften

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,
    • 1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,
  4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,
  5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,
  6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,
  7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,
  8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
  9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,
  10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
  11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,
  14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,
  15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,
  16. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,
  17. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,
  18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,
  19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,
  20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,
  21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutions-gewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 nicht nur nach Termin-vereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,
  22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
  23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
  24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,
  25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit anderen als den dort genannten Personen private Veranstaltungen oder private Zusammenkünften durchführt,
  26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,
  27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,
  28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,
  29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,
  30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,
  31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,
  32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere als die erlaubten Waren anbietet,
  33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,
  34. (aufgehoben)
  35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,
  36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,
  37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,
  38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,
  39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,
  40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,
  41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,
  42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbus¬verkehrs-unternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4–6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,
  43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbus¬verkehrs-unternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrs¬unternehmen informiert.

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen-verordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechts-verordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

Artikel 2 Inkrafttreten

Berlin, den 20. Oktober 2020

Der Senat von Berlin

Michael Müller
Regierender Bürgermeister

Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)