Diese neuen Corona-Regeln gelten ab dem 29.10.2020 in Berlin
Die physischen sozialen Kontakte sollen auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Vom 2. November an ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum und im Innenraum nur allein oder mit Personen des eigenen Haushalts plus zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten erlaubt. Dabei gilt, wie schon zuvor, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern so weit, wie möglich, möglich eingehalten werden soll. In den öffentlichen Verkehrsmitten kann der Abstand unterschritten werden, wenn es nicht vermeidbar ist. Wer in Bussen und Bahnen ohne Mund-Nasen-Schutz unterwegs ist, muss mit einer Geldstrafe rechnen.
Alle Geschäfte dürfen weiterhin unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche öffnen. Es darf sich dort jedoch maximal eine Person pro zehn Quadratmeter aufhalten. Es gilt dort eine generelle Maskenpflicht.
- Schulen und Kitas bleiben weiterhin geöffnet.
- In Hallen und Innenräumen darf nur noch Schulsport und Kadertraining ausgeübt werden.
- Die Spielplätze sollen geöffnet bleiben.
- Kontaktbeschränkungen gelten nicht für berufliche, mandatsbezogene oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
- Bei Treffen im Freien gilt die Obergrenze nicht für Kinder bis zwölf Jahren wenn diese einer „gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe“ angehören. Im Klartext, sie gehören zur selben Kitagruppe oder Schulklasse.
- Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen nicht öffnen!
- Gaststätten bleiben ab dem 2. November für den Publikumsverkehr geschlossen Ein Außerhausverkauf bleibt möglich.
- Von 23 Uhr bis sechs Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
- Friseurbetriebe bleiben geöffnet, während Kosmetik-, Sonnen- und Tattoostudios sowie Massagepraxen (Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege) geschlossen bleiben.
Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist bereits ausgeweitet worden
Sie gilt überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist, wie auf Märkten oder in Warteschlangen,
sowie in folgenden Einkaufstraßen:
– Karl-Marx-Straße (Neukölln)
– Hermannplatz (Neukölln)
– Hermannstraße (Neukölln)
– Sonnenallee (Neukölln)
– Tauentzienstraße (Schöneberg, Charlottenburg)
– Breitscheidplatz (Charlottenburg)
– Wilmersdorfer Straße (Charlottenburg)
– Kurfürstendamm (Charlottenburg)
– Olympischer Platz (Charlottenburg, bei Veranstaltungen)
– Hardenbergplatz (Charlottenburg)
– Kottbusser Tor (Kreuzberg)
– Lausitzer Platz (Kreuzberg)
– Bergmannstraße (Kreuzberg)
– Boxhagener Platz (Friedrichshain)
– Alte Schönhauser Straße (Mitte)
– Rosa-Luxemburg-Platz (Mitte)
– Alexanderplatz (Mitte)
– Friedrichstraße (Mitte)
– Rathausstraße (Mitte)
– Potsdamer Platz (Mitte)
– Rosenthaler Platz (Mitte)
– Washingtonplatz/Europaplatz (Mitte)
– Bebelplatz (Mitte)
– Hackescher Markt (Mitte)
– Lustgarten (Mitte)
– Leipziger Platz (Mitte)
– Pariser Platz (Mitte)
– Unter den Linden (Mitte)
– Karl-Liebknecht Straße beidseitig vom Pariser Platz bis zum Alexanderplatz (Mitte)
– Turmstraße (Tiergarten)
– in der Altstadt Spandau
– Wittenbergplatz (Schöneberg)
– Bölschestraße (Köpenick)
– Schloßstraße (Steglitz)
Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
- 2. Teil – Personenobergrenzen und Verbote
- 3. Teil – Quarantänemaßnahmen
- 4. Teil – Schlussvorschriften
- Artikel 2 Inkrafttreten
- Benennung der Bereiche, in der eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist
- Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
- Bußgeldkatalog
- Archiv der Änderungsverordnungen
- Hygienerahmenkonzepte
- Maßnahmen
Stand 29. Oktober 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Oktober 2020 (GVBl. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
§ 1 Grundsätzliche Pflichten
(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.
(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen, einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,
3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen
4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder
5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.
(5) Absatz 4 gilt nicht
- für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
- für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.
- für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,
- für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird.
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 6 Absatz 4 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.
(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.
(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 3 Anwesenheitsdokumentation
(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte
- Kantinen,
- Hotels,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
- den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) sowie
- staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird
eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.
(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Telefonnummer,
- Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
- vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
- Anwesenheitszeit und
- Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.
Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen
- von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
- von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal,
- in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen
- von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven
- in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
- in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
- in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können
- von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und
- in Aufzügen.
(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- an Versammlungen unter freiem Himmel
a) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder
b) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; - an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.
Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungs-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund Nasen Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder
- Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.
(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie die zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.
(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.
(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.
(6) Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.
(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.
Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.
(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.
(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen sowie für therapeutische Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.
(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.
(11) (aufgehoben)
(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere
- Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,
- praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,
- künstlerischer Unterricht,
- sportpraktische Übungen und
- Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.
In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.
2. Teil – Personenobergrenzen und Verbote
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
(1) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden verboten.
(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.
(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Konzerte, Theater , Oper und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur , Freizeit oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.
(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für
- Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,
- Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,
- Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und
- Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 zulässig. Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Satz 1 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 7 Verbote
(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.
(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen
(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.
(5) Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.
(5a) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden) pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.
(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Mas-sagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikums-verkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio , Ergo und Logo-therapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.
(8) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.
(9) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(10) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsver-kehr geöffnet werden.
(11) Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.
(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.
3. Teil – Quarantänemaßnahmen
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.
(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen ,
b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder oder
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen. - die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)
Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4–6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.
4. Teil – Schlussvorschriften
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,
- 1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,
- entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,
- entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,
- entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
- entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,
- entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
- entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
- entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
- entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt oder mit mehr als einer anderen Person und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis c) vorliegt,
- entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,
- entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
- entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
- 23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften die Einhaltung der zulässigen Teilnehmenden nach § 1 Absatz 4 nicht gewährleistet,
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher vo Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,
- entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,
- entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,
- (aufgehoben)
- entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,
- (aufgehoben)
- 32a. entgegen § 7 Absatz 5a Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,
- entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,
- 33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
- 33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr öffnet,
- 33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungs-verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,
- 33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben anbietet,
- 33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,
- 33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,
- (aufgehoben)
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,
- entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,
- entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4–6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,
- entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechts-verordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 2020
Der Senat von Berlin
Michael Müller
Regierender Bürgermeister
Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Benennung der Bereiche, in der eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist
Anlage zu § 4 Absatz 1a Satz 2
Straßen
- Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,
- Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,
- Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,
- Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,
- Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,
- Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,
- Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,
- Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,
- Rathausstraße im Ortsteil Mitte,
- Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,
- Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,
- Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,
- Turmstraße im Ortsteil Moabit,
- Unter den Linden im Ortsteil Mitte,
- Wilmersdorfer Straße im Ortsteil Charlottenburg
Plätze
- Alexanderplatz,
- Bebelplatz,
- Boxhagener Platz,
- Breitscheidplatz,
- Europaplatz,
- Hardenbergplatz,
- Hermannplatz,
- Lausitzer Platz,
- Leipziger Platz,
- Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattinden,
- Pariser Platz,
- Potsdamer Platz,
- Rosa-Luxemburg-Platz,
- Rosenthaler Platz,
- Washingtonplatz,
- Wittenbergplatz
Sonstige Orte
- Altstadt Spandau,
- Hackescher Markt,
- Kottbusser Tor,
- Lustgarten
Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020