Kostenübernahme für digitale Endgeräte im SGB II

Zuschuss für Notebook oder Tablet für den Schulunterricht möglich!

Kostenübernahme für digitale Endgeräte im SGB II

  • Für mehr Bildungsgleichheit in Zeiten von Distanzunterricht
  • Falls dafür benötigte Geräte nicht gestellt werden, insbesondere von Schulen
  • Im Regelfall bis zu 350,- Euro pro Kind für Geräte wie Laptop, Tablet und Zubehör
  • Kann rückwirkend ab 1.Januar beim Jobcenter beantragt werden

Weitere Info:

Ein Zuschuss für Tablets oder Notebooks über das Jobcenter ist möglich. Dies ist eine neue Regelung für Familien mit Bezug von Leistungen nach SGBII: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht.

„Nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kann ein Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erbracht werden.“ Das bedeutet, wer für den „Fernunterricht“ ein solches Gerät benötigt, kann einen Zuschuss von 350,- Euro beantragen.

Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes ist es bis Ende 2022 möglich, einen Zuschuss zu beantragen. Derzeit findet Schulunterricht flächendeckend fast ausschließlich digital statt.

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken. Der Bedarf ist daher in diesen Fällen durch einen Zuschuss zu decken.

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Maßgeblich ist die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht (auch wenn diese aufgrund der landesinternen Möglichkeiten freiwillig erfolgt). Ein entsprechender Mehrbedarf ist durch die Leistungsberechtigten anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen.

Unabweisbar ist der Bedarf insbesondere, wenn die geltend gemachte Ausstattung mit digitalen Endgeräten für Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erforderlich ist und nicht anderweitig – insbesondere durch Zuwendungen Dritter – gedeckt wird.

Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit; je nach Lage des Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung ausreichen.

 

Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Laufende Nummer: 202102001

Geschäftszeichen: GR 1- II-1900

Gültig ab: 01.02.2021 Gültig bis: 31.12.2022

SGB II: Weisung

SGB III: nicht betroffen

Familienkasse: nicht betroffen

Bezug: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II

 

 

 

 

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)