Elisabeth Selbert (Briefmarke Deutsche Bundespost von Gerd Aretz 1987)

Frauen, Küche, Kinder – 72 Jahre Grundgesetz

Gleichberechtigung war nicht vorgesehen

Elisabeth Selbert (Briefmarke Deutsche Bundespost von Gerd Aretz 1987)
Elisabeth Selbert (Briefmarke Deutsche Bundespost von Gerd Aretz 1987)

Elisabeth Selbert erkämpfte die Gleichberechtigung von Mann und Frau während der Ausarbeitung des Grundgesetzes. Niemand kann sagen, wie die Verhältnisse ohne ihren Einsatz heute aussehen würden.

Trotzdem vergingen noch viele Jahre, bis die im Grundgesetz festgelegte Gleichheit, sich auch im GB widerspiegelte. Erst seit 1977 brauchen Ehefrauen nicht mehr die Einwilligung ihres Mannes, um arbeiten zu dürfen. Zudem wurde Vergewaltigung in der Ehe erst 1997 strafbar.

Am 23. Mai 1949, also vor 72 Jahren wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. In vielen Jubiläumsreden priesen viele es als eine der weltweit besten Verfassungen, die zur Vorlage für viele Länder diente. Unverkennbar waren damals noch die Spuren des Krieges, als die Arbeit an einem Gesetzeswerk begann, welches ein solches Geschehen niemals wieder zulassen sollte. Eine Chance für einen echten Neuanfang – rechtlich wie gesellschaftlich.

Nun ist das Grundgesetz keine allein deutsche und schon gar keine gesamtdeutsche Entwicklung. Grundlage waren nämlich Empfehlungen der westlichen Besatzungsmächte. Eine Sammlung von Dokumenten –  die sogenannten Frankfurter Dokumente – wurde am 1. Juli 1948 den Ministerpräsidenten und zwei Bürgermeistern der westlichen Besatzungszonen übergeben. In ihnen wurde nur eine Lösung ohne die sowjetische Besatzungszone angestrebt.

Die Ministerpräsidenten wiederum veröffentlichten am 10. Juli eine Stellungnahme (Koblenzer Beschlüsse) dazu. Bewusst wollten sie mit der Bundesrepublik Deutschland keinen neuen deutschen Staat gründen. Sie bevorzugten ein vorläufiges Provisorium – bis zur Gründung eines Gesamtdeutschen Staates.

Das Grundgesetz als Provisorium

Von den Ministerpräsidenten wurde auf Anweisung der Westalliierten ein Parlamentarischer Rat eingesetzt, um ein Grundgesetz als vorläufige Verfassung zu gestalten. 65 Mitglieder hatte dieses parlamentarische Gremium. Nur vier davon waren Frauen (Elisabeth Selbert, Frieda Nadig (SPD), Helene Wessel (Zentrum) und Helene Weber (CDU)). Nicht umsonst wird landläufig nur von den „Vätern des Grundgesetzes“ gesprochen… Die „Mütter des Grundgesetzes“ werden dabei gerne vergessen.

Der Krieg hatte vieles verändert, u. a. auch die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Während die Männer an der Front einen sinnlosen Tod starben, wurden daheim die Arbeitskräfte knapp. Das Ideal der Nationalsozialisten, von einer Frau, die einzig für Küche und Kinder verantwortlich war, konnte nicht mehr aufrechterhalten werden. Gleichberechtigung von Mann und Frau ist also eher aus der Not geboren.

Traditionell ungleich

Im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1. Januar 1900 wurde das traditionell ungleiche Verhältnis sehr deutlich festgeschrieben, obwohl der allgemeine Grundsatz „Freiheit und rechtlicher Gleichheit aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen“ gelten sollte – nur nicht im Bereich des Familienrechts.

Männer entschieden über den Familienbesitz, auch wenn Frauen ihn mit, oder sogar allein erwirtschaftet hatten. Männer entschieden, ob und wo ihre Frauen arbeiten, oder gar ein Bankkonto einrichten durften. Nach einer Schulausbildung gab es für sie kein Abschlusszeugnis. Ein Wahlrecht für Frauen, weder passiv noch aktiv, existierte nicht. Zum Studium wurden Frauen erst ab 1908 zugelassen.

Mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919, nach Ende des Ersten Weltkrieges, gab es immerhin schon ein allgemeines Wahlrecht für Mann und Frau. In Artikel 109 hieß es: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“

Das allgemeine Wahlrecht für Frauen wurde 1933, mit der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten, auf das aktive Wahlrecht beschränkt. Kaum war der Zweite Weltkrieg zu Ende, wünschten sich viele die alten Zustände wieder her. Selbst bei den „Müttern des Grundgesetzes“ war anfangs kein großer Drang noch Gleichheit vorhanden.

Gleichberechtigung war kein selbstverständlicher Gedanke

Elisabeth Selbert bildete da die Ausnahme. Für sie war der Gedanke an eine Gleichberechtigung der Geschlechter völlig selbstverständlich, ja sogar ein Menschenrecht. Mit ihrem Formulierungsantrag an den Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ erfuhr sie eine fast einhellige Ablehnung.

Dort hielt man eine Formulierung, wie sie noch aus Weimarer Zeit herrührte, „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ (bemerkenswert dabei ist die Weglassung des wichtigen Wortes „grundsätzlich“), für ausreichend. Zusätzlich planten die „Väter“ anfangs den pikanten Zusatz „Gleiches muss gleich, ungleiches nach seiner Eigenart verschieden behandelt werden“. Elisabeth Selbert, erkannte als Juristin sofort die Absicht, das alte Rollenklischee „Kinder, Küche, Kirche“ durchzusetzen.

Die drei „Mitstreiterinnen“ von Elisabeth Selbert sahen anfangs eher Probleme in ihrer Forderung. Sie befürchteten, dem Familienrecht würde der Boden entzogen und ein Rechtschaos wäre unweigerlich die Folge. Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches wären dann verfassungswidrig.

Auf einen männlichen Wähler kamen 1,7 weibliche Wahlberechtigte

Nur der intensiven Überzeugungsarbeit von Elisabeth Selbert ist es zu verdanken, dass nach mehrfachen Ablehnungen ihres Antrags im Gremium die Gleichberechtigung Einzug ins Grundgesetz gefunden hat. Ihr gelang es in einer beispielhaften Öffentlichkeitsarbeit Frauen aller Gesellschaftsschichten inhaltlich zu mobilisieren und zu einen. Der daraus resultierende politische Druck ließ dann ein Nein nicht mehr zu, auch wenn konservative Kreise das „gottgewollte“ Geschlechterverhältnis, mit dem Mann als das Oberhaupt der Familie, gerne beibehalten hätten. Waschkörbeweise überfluteten Briefe den Parlamentarischen Rat. Der Krieg hatte das Zahlenverhältnis der Geschlechter zugunsten der Frauen verändert. Es gab 1,7 Mal so viele weibliche, wie männliche Wahlberechtige. Dieser Mehrheit konnten sich auch die Konservativen nicht verschließen.

Am 23. Mai 1949 war es dann so weit. Das Grundgesetz der Bundesrepublik trat in Kraft. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 heißt es unzweideutig: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Nun hätte dieser Artikel allein nichts bewirkt. Die Wirklichkeit, in Form des noch geltenden Familienrechts, stand dagegen. Erst der mit der Übergangsregelung in Artikel 117 Absatz 1 Grundgesetz, nach der alle dem Gleichheitsprinzip entgegenstehenden Gesetze bis Ende März 1953 angepasst sein mussten, erzwang die Umsetzung des Verfassungsgrundsatzes. Alles, was dem im Familienrecht entgegenstand, verlor dann seine Gültigkeit. Dies war der eigentlich revolutionäre Ansatz.

Ganz so schnell ging es dann doch nicht. Die angestrebte Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches, mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, trat erst am 1. Juli 1958 in Kraft. Erst jetzt konnte eine Frau über ihre Erwerbstätigkeit selbst entscheiden.

Im Zuge einer Verfassungsreform wurde der Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz um folgende Satz ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Auch heute ist die Lebenswirklichkeit noch ein Stück vom Ideal entfernt. Trotzdem haben wir allen Grund, auf diese Verfassung stolz zu sein.

 


 

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)