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Rahmenbedingungen zur angekündigte außerordentliche Hilfe für den November 2020

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, müssen dieses Verfahren nicht durchlaufen

 

Der Bund hat die entsprechenden Rahmenbedingungen zur angekündigte außerordentliche Hilfe für den November 2020 veröffentlicht.

Antragstellung (noch nicht gestartet):
Wie bisher auch, können die Anträge nach Öffnung direkt über die bekannte Plattform digital eingereicht werden.

Auch wie bisher kann das nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Soloselbständige:
Wer nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragt, muss dieses Verfahren nicht durchlaufen; sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Nähere Infos werden auf der Seite des Bundes veröffentlicht.

Antragsberechtigt sind:
Direkt von den Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen.

Direkt betroffene Unternehmen:
Unternehmen Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen des Bund-Länder-Beschlusses den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt betroffene Unternehmen:
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Förderung:
Die Novemberhilfe 2020 beinhaltet Zuschüsse pro Woche der Schließungen i. H. v. 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Soloselbstständige:
Sie können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, kann der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung angegeben werden.

Anrechnungen von Hilfen:
Die im November 2020 gezahlten staatlichen Hilfen werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von Umsätzen:
Wenn im November 2020 trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Sonderregelung für Restaurants:
Die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Anrechnung ausgenommen.

Beim Außerhausverkauf wird die Erstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf die Umsätze der im Restaurant verzehrten Speisen begrenzt (voller MwSt-Satz).

Der Außerhausverkauf in diesem Zeitraum– (reduzierte MwSt-Satz) – wird herausgerechnet.

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Weiterhin geöffnet ist das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe 2.
Förderung der Monate September bis Dezember 2020

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben, oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten.
Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat
Konkret können folgende Fixkosten erstattet werden:

                                        

Umsatzrückgang(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 30 % und unter 50 % 

(bisher mindestens 40 %)

40 % der förderfähigen Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %)
Mehr als 70 % 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %)

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen
Die Antragstellung erfolgt wie bisher durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt
Die Anträge können bis spätestens 31. Dezember 2020 gestellt werden

Wie bisher ist die Antragstellung komplett digital und kann hier erfolgen.

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)