Berlin

Corona – Orientierungshilfe für Gewerbe – 11.5.2020

Dienstleistungen dürfen grundsätzlich angeboten und in Anspruch genommen werden

Allerdings sind insbesondere für körpernahe Dienstleistungen – meist im Bereich der Körperpflege – besondere Auflagen zu beachten, da die Erbringung der Dienstleistungen in Massagestudios, Tattoo-Studios, Friseurläden, Kosmetikstudios und ähnlichen Betriebe nicht unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern möglich ist.

Alle Dienstleistungsbetriebe haben sich an folgende Hygienemaßnahmen zu halten:

  • Die Besucherzahl ist zu regulieren. Es gilt der Richtwert von einer Person pro 20 m² Geschäftsfläche. Gewerbe mit kleineren Räumlichkeiten dürfen Kund*innen nur einzeln bedienen.
  • Alle Kund*innen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kund*innen ist zu gewährleisten.
  • Zur Verhinderung von Schmierinfektionen ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sicherzustellen.

Körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Sonnenstudios und Solarstudios dürfen seit 9. Mai öffnen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt in diesen Fällen nicht nur für Kund*innen, sondern ebenfalls für das Personal. Das Erbringen sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist verboten.

Friseurbetriebe dürfen den Betrieb unter Einhaltung der Hygienevorschriften bereits seit 04. Mai wieder aufnehmen. Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen seit 11. Mai wieder öffnen. Alle Beifahrenden sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 2 und Teil 2, §§ 5-6a der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin zurück.

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)