SARS-CoV-2-CDC-23312 (Bild: Alissa Eckert, MS, Dan Higgins, MAMS)

Gastronomie und Hotels: Restaurants, Cafés, Bars und touristische Übernachtungsangebote

Im Gastronomiebetrieb greifen zur Eindämmung der Verbreitung des neuen Coronavirus Sars-Cov-2 umfassende Einschränkungen und Verbote, die bereits schrittweise wieder gelockert werden.

Restaurantöffnungen

Um die schnell steigende Verbreitung des Coronavirus dezidiert zu bremsen, beschloss der Senat vorübergehende Schließungen für Restaurants, Imbisse und Cafés.

Ab dem 15. Mai dürfen Gaststätten, die selbst zubereitete Speisen anbieten, unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben und eingeschränkter Öffnungszeiten wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Restaurants und Imbisse dürfen frühestens um 6 Uhr öffnen und müssen spätestens um 22 Uhr schließen.

Restaurant, Imbisse und Cafés dürfen ihre Speisen weiterhin liefern oder zur Abholung anbieten. Hierbei sind gesteigerte Hygienevorgaben zu erfüllen, die Bildung von Warteschlangen zu vermeiden sowie der hygienische Ablauf der Kaufabwicklung zu gewährleisten. Liefer- und Abholdienste bleiben unter Einhaltung dieser Vorgaben geöffnet.

Richtlinien und Verhaltensvorschriften in Gaststätten

Zwischen den Tischen muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt werden. Weiterhin muss die Besucherzahl reguliert werden. Betreiber*innen wird dringend empfohlen, Systeme zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten zu installieren. Empfohlen wird die Erstellung einer Anwesenheitsliste, in welcher die Gäste ihren vollständigen Namen, ihre Adresse und Kontaktdaten hinterlegen. Die erhobenen Daten müssen nach vier Wochen gelöscht werden.

Der Aufenthalt in einer der genannten gastronomischen Einrichtungen ist nur alleine, in Begleitung von Personen des eigenen Haushalts oder Angehörigen eines weiteren Haushalts erlaubt. Das Servicepersonal ist zudem dazu verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Diese Regelungen gelten auch für Kantinen, die ihre Speisen nichtbetriebsangehörigen Gästen anbieten.

Touristische Übernachtungen

Hotels und Betreibende von Ferienwohnungen dürfen ab 25. Mai wieder Übernachtungen an Tourist*innen anbieten. Auch hier dürfen keine Buffets angeboten werden. Spa- und Wellnessbereiche müssen zudem geschlossen bleiben.

Die Berliner Polizei kontrolliert, ob die Regelungen für Gastronomiebetriebe und Hotels während der Corona-Krise eingehalten werden.

Kneipen, Bars und Raucherlokale

Reine Schankwirtschaften, also Bars und Kneipen, müssen geschlossen bleiben. Auch Rauchergaststätten und Shisha-Bars dürfen weiterhin nicht öffnen. Bei Raucher*innen sind die Abwehrkräfte des Bronchialsystems eingeschränkt. Aus diesem Grund besteht bei Raucher*innen grundsätzlich ein erhöhtes Risiko, sich mit einer Vireninfektion anzustecken.

Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 2 und Teil 2, § 6 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin sowie den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin zurück.

 

 

Ab 15. Mai – Restaurants – Gaststätten mit eigener Speisezubereitung

  • Vorlage eines Hygienekonzeptes (wird noch näher definiert)
  • Masken für das Personal
  • 1,5 Meter Abstand zwischen und an den Tischen
  • Keine Selbstbedienung – Servieren nur an Tischen
  • Reservierungssysteme oder andere Systeme werden empfohlen, zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von möglichen Infektionsketten
  • Öffnung von 6-22 Uhr möglich
  • Keine zeitlichen Einschränkungen für den Aufenthalt der Gäste
  • Gäste aus zwei Haushalten an einem Tisch möglich

Ausdrücklich geschlossen bleiben weiterhin die Schankwirtschaften – also Kneipen und Bars, Rauchergaststätten und auch Shisha-Bars

 

Ab 25. Mai

  • Öffnung der Beherbergungsbetriebe für touristische Übernachtungen
  • Vorgaben zu Abständen und Hygiene analog zur Gastronomie

Sauna- und Spa bleiben geschlossen

About Ralf Salecker

Ralf Salecker, freier Fotograf und Journalist (www.salecker.info)